Allgemeine Information
Überarbeitet am
2020-02-18
Produktidentifikator
DP-Mörtel 04 weiß
Stoffname
Betonmatrix
CAS-Nr.
65997-15-1
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Zusatzstoff für zementgebundene Baustoffe
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
DURAPACT 2.0
E-Mail-Addresse
info@durapact.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H318, H335
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Hautreizungen 2 H315 Augenschädigung 1 H318 STOT ST 3 H335 (irritierend für das Atmungssystem)
Weitere Informationen
Von Trockenmörtelpulver aufgewirbelter Staub kann die Atemwege reizen. Wenn Trockenmörtelpulver mit Wasser vermischt wird, entsteht eine stark alkalische Lösung. Aufgrund der hohen Alkalität können die angemischten Mörtel/zementären Bindemittel Haut- und Augenreizungen hervorrufen. Zusätzliche mechanische Einwirkungen (z.B. knien im feuchten Mörtel) können die Hautreizungen verstärken.
2.2. Kennzeichnungselemente
2.2.1 Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H315 Verursacht Hautreizungen. H318 Verursacht schwere Augenschäden. H335 Kann die Atemwege reizen. P102: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen P280: Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen. P305+P351+P338+P310: BEI BERÜHRUNG MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P302+P352+P333+P313: BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. P261+P304+P340+P312: Einatmen von Staub vermeiden. BEI EINATMEN: Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, in der sie leicht atmet. Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P501: Inhalt/Behälter zu geeigneten Abfallsammelpunkten bringen.
2.3 Sonstige Gefahren
Der in den Werktrockenmörteln enthaltene Zement/Bindemittel erfüllt nicht die Kriterien für PBT oder vPvB gemäß Anhang XIII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.