Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
200-661-7/67-63-0
Name der Chemikalie
Propan-2-ol
Konzentration
11-36-
EC/CAS
200-746-9/71-23-8
Name der Chemikalie
Propan-1-ol
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2011-01-19
Produktidentifikator
Cimo Sept
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Desinfektionsmittel Biozid
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Zur Zeit liegen keine Informationen hierzu vor
NOTRUFNUMMERN:
Beratungsstelle für Vergiftungserscheinungen
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Dr. Schnell Chemie GmbH
E-Mail-Addresse
info@dr-schnell.ch
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.1.1 Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Nicht bestimmt 2.1.2 Einstufung gemäß der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG (einschließlich Änderungen). F, Leichtentzündlich, R11 Xi, Reizend, R41 R67
2.2. Kennzeichnungselemente
2.2.1 Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Nicht bestimmt 2.2.2 Kennzeichnung gemäß der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG (einschließlich Änderungen) Kennzeichnung nach österreichischen Vorschriften (Chemikaliengesetz/Chem V)
Gefahrenpiktogramme
F/Xi
Gefahrenhinweise
Leichtentzündlich Reizend
R-Sätze
11 Leichtentzündlich. 41 Gefahr ernster Augenschäden. 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
S-Sätze
2) Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. 7 Behälter dicht geschlossen halten. 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen. 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. (46) Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. Zusätze: n.a.
2.3 Sonstige Gefahren
Das Gemisch enthält keinen vPvB-Stoff (vPvB = very persistent, very bioaccumulative) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006. Das Gemisch enthält keinen PBT-Stoff (PBT = persistent, bioaccumulative, toxic) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006.