Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2011-01-19
Produktidentifikator
C 4
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Grundreiniger
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Zur Zeit liegen keine Informationen hierzu vor
NOTRUFNUMMERN:
Beratungsstelle für Vergiftungserscheinungen
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Dr. Schnell Chemie GmbH
E-Mail-Addresse
info@dr-schnell.ch
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.1.1 Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Nicht bestimmt 2.1.2 Einstufung gemäß der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG (einschließlich Änderungen). Entzündlich, R10 Xn, Gesundheitsschädlich, R65 R66 R67
2.2. Kennzeichnungselemente
2.2.1 Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Nicht bestimmt 2.2.2 Kennzeichnung gemäß der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG (einschließlich Änderungen)
Gefahrenpiktogramme
Xn
Gefahrenhinweise
Gesundheitsschädlich
R-Sätze
10 Entzündlich. 65 Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen. 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
S-Sätze
2) Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. 23.f Dampf/Aerosol nicht einatmen. 24 Berührung mit der Haut vermeiden. 29/35 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen. Zusätze: Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte leichte
2.3 Sonstige Gefahren
Das Gemisch enthält keinen vPvB-Stoff (vPvB = very persistent, very bioaccumulative) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006. Das Gemisch enthält keinen PBT-Stoff (PBT = persistent, bioaccumulative, toxic) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006. Gebrauch: Bildung explosionsfähiger Dampf/Luftgemische möglich. Verordnung (EG) Nr. 648/2004 30 % und darüber aliphatische Kohlenwasserstoffe