Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
1675-54-3
Name der Chemikalie
2,2'-[(1-methylethylidene)bis(4,1-phenyleneoxymethylene)]bisoxirane
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2020-11-03
Produktidentifikator
DisboPOX W 443 Comp. B
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Beschichtungsstoff auf Epoxidharzbasis, total solid
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
bei sachgemäßer Anwendung - keine gen der Anwendung
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Disbon GmbH
E-Mail-Addresse
msds@dr-rmi.com
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H317, H319, H411
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2 H315: Verursacht Hautreizungen. Augenreizung, Kategorie 2 H319: Verursacht schwere Augenreizung. Sensibilisierung durch Hautkontakt, Ka- H317: Kann allergische Hautreaktionen verursa- tegorie 1 chen. Langfristig (chronisch) gewässergefähr- H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristi- dend, Kategorie 2 ger Wirkung.
2.2. Kennzeichnungselemente
VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008)
Signalwort
Achtung
Gefahrenhinweise
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. H319 Verursacht schwere Augenreizung. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H315 Verursacht Hautreizungen.
Verhütung
P280 Schutzhandschuhe/ Augenschutz tragen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P264 Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. P262 Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen.
Antwort
P337 + P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ ärztliche Hilfe hinzuziehen. P332 + P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ ärzt- liche Hilfe hinzuziehen.
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Bis-[4-(2,3-epoxipropoxi)phenyl]propan Bisphenol-F-Epoxidharz MG <700 p-tert-Butylphenyl-1-(2,3-epoxy)propylether
2.3 Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/diese Mischung enthält keine Komponenten in Konzentrationen von 0,1 % oder hö- her, die entweder als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) eingestuft sind.