Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
1333-86-4
Name der Chemikalie
carbon black
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2018-09-18
Produktidentifikator
Lampenschwarz, Licht-, Kalkecht
CAS-Nr.
1333-86-4
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Druckfarben, Non-Impact Printing, Coatings, Farben und Lacke, Kunststoffe, Spinnfasern, Spezialanwendungen; Pigment, Leitfähigkeit, Reaktionsmittel, UV-Filter Empfohlene Tätowierung
NOTRUFNUMMERN:
49 (0) 9723 /9350 -0 (Mo-Do 7.30 - 16.30; Fr 7.30 -13.15
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Deffner & Johann GmbH
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Kein gefährlicher Stoff oder gefährliches Gemisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. 1995 schlussfolgerte die IARC basierend auf der Bewertung von Humandaten, dass "es einen unzureichenden Beweis für die Kanzerogenität von Kohlenstoffschwarz gibt". Basierend auf Inhalationsstudien bei Ratten schlussfolgerte die IARC, dass „es ausreichend Beweise für die Kanzerogenität von Kohlenstoffschwarz bei Versuchstieren gibt". So ergab sich als Gesamtergebnis für die IARC, dass "Kohlenstoffschwarz für den Menschen möglicherweise kanzerogen ist (Gruppe 2B)". Diese Schlussfolgerung basiert auf den Richtlinien der IARC, die eine solche Klassifizierung erfordern, wenn eine Tierart in zwei oder mehr Studien Kanzerogenität zeigt. Lungentumore bei Ratten sind das Ergebnis einer Exposition unter Bedingungen der „Lungenüberladung“, bei der die normalen Reinigungsmechanismen der Lunge außer Kraft gesetzt sind. Die Entwicklung von Lungentumoren bei Ratten ist für die Spezies spezifisch. Mäuse und Hamster zeigten in ähnlichen Studien keine Kanzerogenität. Im Jahre 2006 bestätigte die IARC erneut die Bewertung von Kohlenstoffschwarz als Gruppe 2B (möglicherweise kanzerogen für den Menschen). Insgesamt wurde, als Ergebnis ausführlicher epidemiologischer Untersuchungen, kein kausaler Zusammenhang zwischen der Exposition gegen Kohlenstoffschwarz und dem Krebsrisiko beim Menschen gezeigt. Diese Ansicht stimmt mit der Bewertung der IARC von 2006 überein. Epidemiologische und klinische Studien an Arbeitern in Fabriken zur Herstellung von Kohlenstoffschwarz liefern keinen Beweis für klinisch signifikante negative Auswirkungen auf die Gesundheit infolge der berufsbedingten Exposition gegen Kohlenstoffschwarz. Bei den Arbeitern, die Kohlenstoffschwarz ausgesetzt waren, wurde keine Dosis-Wirkungs-Beziehung beobachtet. Unter Anwendung der Vorschriften des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung (GHS, z.B. "Purple Book" der UN, CLP-Vorschriften der EU) führen die Ergebnisse der Toxizitätsstudien (wiederholte Verabreichung) und Kanzerogenitätsstudien an Tieren nicht zu einer Einstufung von Kohlenstoffschwarz für spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) oder Kanzerogenität. Das GHS der UN gibt an, dass, selbst wenn sich negative Auswirkungen in Tierversuchen oder in vitro-Tests feststellen lassen, eine Einstufung nicht erforderlich ist, wenn der Wirkmechanismus oder die Wirkweise für Menschen nicht relevant ist. 2) Die europäischen CLP-Vorschriften geben auch an, dass keine Einstufung vorzunehmen ist, wenn der Mechanismus für den Menschen nicht relevant ist. 3) In der CLP-Richtlinie zur Einstufung und Kennzeichnung ist „Lungenüberladung“ von Tieren unter einem für den Menschen nicht relevanten Mechanismus aufgeführt. 4)
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
67/548/EWG, 1999/45/EG) Keine gefährliche Substanz oder Zubereitung im Sinne der Gefahrstoffverordnung bzw. der EG-Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EC.
2.2. Kennzeichnungselemente
Weitere Information Aufgrund uns vorliegender Daten ist keine Einstufung und Kennzeichnung gemäß Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EG erforderlich. Nach EU-CLP Verordnung (1272/2008) nicht kennzeichnungspflichtig.
2.3 Sonstige Gefahren
Gemäß den Kriterien der REACH-Verordnung kein PBT-, vPvB-Stoff.