Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
919-857-5/64742-48-9
Name der Chemikalie
Naphtha (petroleum), hydrotreated heavy
Konzentration
≥10-<15%
EC/CAS
236-675-5/13463-67-7
Name der Chemikalie
Reaction mass of titanium dioxide and silver chloride
Konzentration
≥5-<10%
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2021-01-28
Produktidentifikator
Isolierfarbe Feuchtblocker
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
[SU] SU21 - Verbraucherverwendungen: Private Haushalte (= Allgemeinheit = Verbraucher) SU22 - Gewerbliche Verwendungen: Öffentlicher Bereich (Verwaltung, Bildung, Unterhaltung, Dienstleistungen, Handwerk) Produktkategorie [PC] PC 9a - Beschichtungen und Farben, Verdünner, Farbentferner
NOTRUFNUMMERN:
Gesundheit Österreich GmbH 01 406 43 43
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
decotric GmbH
E-Mail-Addresse
sds@decotric.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H226, H315, H318, H335, H336
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H226
Flammable liquid and vapour
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Flam. Liq. 3 ; H226 - Entzündbare Flüssigkeiten : Kategorie 3 ; Flüssigkeit und Dampf entzündbar. Skin Irrit. 2 ; H315 - Ätz-/Reizwirkung auf die Haut : Kategorie 2 ; Verursacht Hautreizungen. Eye Dam. 1 ; H318 - Schwere Augenschädigung/-reizung : Kategorie 1 ; Verursacht schwere Augenschäden. STOT SE 3 ; H335 - Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition : Kategorie 3 ; Kann die Atemwege reizen. STOT SE 3 ; H336 - Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition : Kategorie 3 ; Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Gefahrenpiktogramme
Flamme (GHS02) · Ätzwirkung (GHS05) · Ausrufezeichen (GHS07)
Signalwort
Gefahr
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
PORTLANDZEMENT ; CAS-Nr. : 65997-15-1 KOHLENWASSERSTOFF, C9-C11, N-ALKANE, ISOALKANE, CYCLOALKANE, < 2% AROMATEN ; CAS-Nr. : 64742-48-9
Gefahrenhinweise
H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar. H318 Verursacht schwere Augenschäden. H315 Verursacht Hautreizungen. H335 Kann die Atemwege reizen. H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
Sicherheitshinweise
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P261 Einatmen von Dampf/Aerosol vermeiden. P280 Schutzhandschuhe//Augenschutz tragen. P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. P303+P361+P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. P332+P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P304+P340 BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P403+P235 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P501 Inhalt/Behälter gemäß den lokalen/regionalen/nationalen Vorschriften der Abfallentsorgung zuführen.
Besondere Kennzeichnung bestimmter Gemische
EUH208
Enthält
FETTSÄUREN, C18-UNGESÄTTIGTE DIMERE, REAKTIONSPRODUKT MIT N,N-DIMETHYL-1,3-PROPANDIAMIN UND 1,3-PROPANDIAMIN. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. EUH211 Achtung! Beim Sprühen können gefährliche lungengängige Tröpfchen entstehen. Aerosol oder Nebel nicht einatmen.
2.3 Sonstige Gefahren
Dieses Gemisch enthält wissentlich keine Inhaltsstoffe, die PBT / vPvB klassifiziert oder in der SVHC-Kandidatenliste enthalten sind. Mögliche schädliche Wirkungen auf die Umwelt Das Bindemittel Zement reagiert mit Wasser alkalisch. Bei Einbringung in Gewässer oder Kanalisation Erhöhung des pH-Wertes.
Weitere Informationen
Durch die Verwendung von Zement in unserer Rezeptur, der bereits durch den Einsatz von chromatarmen Rohstoffen bei seiner Herstellung weniger als 2ppm (0,0002%) lösliches Chrom VI enthält, entfällt auf unseren Verpackungen das durch die REACh-Verordnung 1907/2006/EG, Anhang XVII, 47., geforderte Ablaufdatum.