Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
215-185-5/1310-73-2
Name der Chemikalie
sodium hydroxide
Konzentration
2-<5
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2015-05-31
Produktidentifikator
CELAFLOR Spezial-Pilzfrei Aliette
CAS-Nr.
1310-73-2
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Nur zum Gebrauch als Haushalts Fungizid
NOTRUFNUMMERN:
+49 (0) 800 14 74 74 1 (DE) oder +43 (0)1 4064343 (AT
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
DE) Scotts Celaflor GmbH
E-Mail-Addresse
INFO-MSDS@Scotts.com
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H319
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H319
Causes serious eye irritation
Abschnitt 2
Produkt definition
Gemisch
CLP-KLASSIFIZIERUNG
SCHWERE AUGENREIZUNG Kat. 2 H319
Signalwort
Achtung
Gefahrenhinweise
H319 - Verursacht schwere Augenreizung.
Sicherheitshinweise
Allgemein P103 - Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. P102 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P101 - Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
Verhütung
P280 - Augenschutz oder Gesichtsschutz tragen.P264 - Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.
Antwort
P305 - BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: P351 - Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. P338 - Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.
Lagerung
Nicht anwendbar.
Entsorgung
Nicht anwendbar.
Ergänzende Gefahrenhinweise
EUH401 - Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
Anhang XVII – Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
Nicht anwendbar.
Spezielle Verpackungsanforderungen
Mit kindergesicherten Nicht anwendbar. Verschlüssen auszustattende Behälter
Tastbarer Warnhinweis
Nicht anwendbar.
2.3 Sonstige Gefahren
Stoff erfüllt die Kriterien für Nicht anwendbar. PBT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII Stoff erfüllt die Kriterien für Nicht anwendbar. vPvB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII Andere Gefahren, die zu keiner Keine bekannt. Einstufung führen