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Überarbeitet am : 2019-09-05

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Gesundheitsrisikobewertung 1
Sicherheitsrisikobewertung 1
Umweltrisikobewertung 1

Allgemeine Information

Überarbeitet am

2019-09-05

Produktidentifikator

DATAFLAT

CAS-Nr.

Nummer

· Verwendung des Stoffes / des Gemisches

Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse Angaben nicht vorhanden Erläuterung für den Benutzer

1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird

Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse Man darf dieses Dokument nicht als Garantie von keiner spezifischen Eigenschaft des Produktes interpretieren

Hersteller / Lieferant

GEEIGNETE LÖSCHMITTEL

NOTRUFNUMMERN:

NOTRUF 0–24 Uhr 01 406 43 43 (von außerhalb

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

Unternehmensinformationen

Unternehmen

Datacol s.r.l

E-Mail-Addresse

info@datacol.com

GHS-Informationen

Signalwort

-

Abschnitt 2

ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN

1272/2008 - INDEX NUMBER: Identifikationsnummer im Anhang VI zu CLP Das Einatmen der Verbrennungsprodukte ist zu vermeiden. Fluorkautschuk(0,4 mm). Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse - LC50: Tödliche Konzentration 50% HAUTSCHUTZ

2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

Keine besondere. Die übliche Vorsicht bei chemischen Produkten ist allerdings zu wahren. - LD50: Tödliche Dosis 50% 5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung Nicht erforderlich. Nicht anwendbar ABSCHNITT 12. Umweltbezogene Angaben - OEL: berufsbedinger Aussetzungsgrad AUGENSCHUTZ 10.5. Unverträgliche Materialien Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) (und nachfolgenden Änderungen und Anpassungen) als

PBT

Persistent bioakkumulierend und giftig nach REACH Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) (und nachfolgenden Änderungen und Anpassungen) als 14.4. Verpackungsgruppe ALLGEMEINE ANGABEN Der Einsatz von eindringungssicheren Brillen ist empfohlen (Bez. Norm EN 166). nicht gefährlich eingestuft. Gemäß vernünftigen Arbeitsabläufen verwenden und darauf achten, dass das Produkt nicht in die Umwelt gerät. Die dazu zuständigen - PEC: voraussehbare Umweltkonzentration nicht gefährlich eingestuft. Die Behälter sind mit Wasserstrahlen abzukühlen, um den Zerfall des Produkts und die Bildung von potentiell gesundheitsschädlichen ATEMSCHUTZ Angaben nicht vorhanden. Behörden benachrichtigen, sofern das Produkt in Wasserläufe oder eingedrungen ist oder wenn das Produkt den Boden oder die Vegetation - PEL - voraussehbares Aussetzungsniveau Substanzen zu verhindern. Eine komplette Brandschutzkleidung ist stets zu tragen. Löschwasser, die nicht in die Abwasserleitungen Nicht erforderlich, wenn das chemische Risiko nicht anders beurteilt worden ist. Nicht anwendbar Gefahreinstufung und Gefahrangabe: verseucht hat. - PNEC: voraussehbare wirkungslose Konzentration Gefahreinstufung und Gefahrangabe: -- gelangen dürfen, sind aufzunehmen. Das zum Löschen verwendete Wasser und die Brandrückstände sind gemäß den gültigen NACHPRÜFUNGEN DER UMWELTAUSSETZUNG. 10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte

Umweltgefahren

REACH: EG-Verordnung 1907/2006 Bestimmungen aufzunehmen. Die Emissionen aus Herstellverfahren, einschl. derer aus Belüftungsgeräten, sollten auf Einhaltung der Umweltschutzvorschriften geprüft 12.1. Toxizität - RID: Verordnung zur internationalen Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG werden.

2.2. Kennzeichnungselemente

TLV: Schwellengrenzwert Normale Feuerbekämpfungskleidungstücke, z. B. ein Druckluftbeatmungsgerät mit offenem Kreislauf (EN 137) Feuerbekämpfungssatz Nicht anwendbar Das Produkt zersetzt sich nicht, wenn es vorschriftsmäßig verwendet und gelagert wird. Angaben nicht vorhanden. - TVL CEILING: diese Konzentration darf bei der Arbeitsaussetzung niemals überschritten werden. (EN469), Feuerbekämpfungshandschuhe (EN 659) und Feuerwehrstiefel (HO A 29 bzw. A30).

Gefahrenpiktogramme

TWA STEL: kurzfristige Aussetzungsgrenze -- 14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender ABSCHNITT 9. Physikalische und chemische Eigenschaften - TWA: mittelfristige gewogene Aussetzungsgrenze 12.2. Persistenz und Abbaubarkeit

Toxikologische Angaben

ABSCHNITT 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

Signalwort

VOC: flüchtige organische Verbindung -- Nicht anwendbar 11.1. Angaben zu toxikologischen Wirkungen - vPvP: sehr persistent und sehr bioakkumulierend nach REACH 6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren 9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften

Gefahrenhinweise

Angaben nicht vorhanden. - WGK: Wassergefährdungsklassen. -- 14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code Metabolismus, Toxikokinetik, Wirkungsmechanismus und weitere Informationen Bei Vorhandensein von schwebenden Dämpfen oder Staubpartikeln ist ein Atemschutz zu tragen. Diese Anweisungen gelten sowohl für Eigenschaften Wert Angaben

Sicherheitshinweise

Angaben nicht zutreffend. Aufbereitungsaufseher als auch für Not-Aus-Eingriffe. Physikalischer Zustand Flüssigkeit 12.3. Bioakkumulationspotenzial ALLGEMEINE BIBLIOGRAPHIE: Angaben nicht vorhanden. Farbe 1. Verordnung (EG) 1907/2006 des Europäischen Parlaments (REACH) orange 6.2. Umweltschutzmaßnahmen ABSCHNITT 15. Rechtsvorschriften Geruch Angaben nicht vorhanden. 2. Verordnung (EG) 1272/2008 des Europäischen Parlaments (CLP) charakteristisch Angaben zu wahrscheinlichen expositionswegen Geruchsschwelle Unbestimmt 3. Verordnung (EU) 790/2009 des Europäischen Parlaments (I Atp. CLP) Dieses Produkt unterliegt nicht der Gefahrkennzeichnung gemäß (EG) 1272/2008 (CLP) und nachfolgenden Änderungen und Anpassungen. Es ist zu verhindern, dass das Produkt in Abwässer, Oberflächenwasser, Grundwasser eindringt. pH-Wert 4. Verordnung (EU) 2015/830 des Europäischen Parlaments Dieses Produkt unterliegt nicht der Gefahrkennzeichnung gemäß (EG) 1272/2008 (CLP) und nachfolgenden Änderungen und Anpassungen. Unbestimmt 15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch Angaben nicht vorhanden. Schmelzpunkt / Gefrierpunkt Unbestimmt 12.4. Mobilität im Boden 5. Verordnung (EU) 286/2011 des Europäischen Parlaments (II Atp. CLP)

2.3 Sonstige Gefahren

6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung Siedebeginn 6. Verordnung (EU) 618/2012 des Europäischen Parlaments (III Atp. CLP) Unbestimmt Verzögert und sofort auftretende wirkungen sowie chronische wirkungen nach kurzer oder lang anhaltender exposition Siedebereich Seveso-Kategorie - Richtlinie 2012/18/EU: Nicht verfügbar Keine Angaben nicht vorhanden. 7. Verordnung (EU) 487/2013 des Europäischen Parlaments (IV Atp. CLP) Aufgrund der vorliegenden Angaben enthãlt das Produkt keine PBT- bzw. vPvB-Stoffen in Gehaltsprozenten größer als 0,1%. Eindämmung mit Erde oder trägem Material. Den Großteil des Materials aufnehmen und Rückstände mit Wasserstrahlen entsorgen. Die Flammpunkt 8. Verordnung (EU) 944/2013 des Europäischen Parlaments (V Atp. CLP) Aufgrund der vorliegenden Angaben enthãlt das Produkt keine PBT- bzw. vPvB-Stoffen in Gehaltsprozenten größer als 0,1%. > 100 °C Angaben nicht vorhanden. Entsorgung von verseuchtem Material muss gemäß den Vorschriften unter Punkt 13 erfolgen. Verdampfungsgeschwindigkeit Einschränkungen zu dem Produkt bzw. den Stoffen gemäß dem Anhang XVII Verordnung (EG) 1907/2006 Unbestimmt 9. Verordnung (EU) 605/2014 des Europäischen Parlaments (VI Atp. CLP)

Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung

Entzündbarkeit von Feststoffen und Gasen Keine 10. Verordnung (EU) 2015/1221 des Europäischen Parlaments (VII Atp. CLP) nicht anwendbar 6.4. Verweis auf andere Abschnitte

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