Allgemeine Information
Überarbeitet am
2017-12-17
Produktidentifikator
Oxidierende Eigenschaften
CAS-Nr.
Nummer
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
VOC (Richtlinie 2010/75/CE) KARZINOGENITÄT und die geltenden Vorschriften, im Bereich der Hygiene und der Sicherheit, zu beachten. Für nicht korrekten Gebrauch wird nicht gehaftet
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Datacol s.r.l
E-Mail-Addresse
info@datacol.com
GHS-Informationen
Signalwort
-
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
1272/2008 - IATA DGR: Regelung zur Beförderung gefährlicher Güter des Internationalen Luftbeförderungsverbandes Fällt nicht unter die Einstufungskriterien dieser Gefahrenklasse 5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren 14.3. Transportgefahrenklassen - IC50: Immobilisierungskonzentration bei 50% der dem Versuch untergehenden Bevölkerung
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Keine besondere. Die übliche Vorsicht bei chemischen Produkten ist allerdings zu wahren. - IMDG: International Maritime Dangerous Goods Code Angaben nicht vorhanden. ABSCHNITT 12. Umweltbezogene Angaben - IMO: International Maritime Organization INFOLGE DER AUSSETZUNG BEI BRAND Nicht anwendbar 10.5. Unverträgliche Materialien Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) (und nachfolgenden Änderungen und Anpassungen) als - INDEX NUMBER: Identifikationsnummer im Anhang VI zu CLP Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) (und nachfolgenden Änderungen und Anpassungen) als 8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition Das Einatmen der Verbrennungsprodukte ist zu vermeiden. nicht gefährlich eingestuft. Gemäß vernünftigen Arbeitsabläufen verwenden und darauf achten, dass das Produkt nicht in die Umwelt gerät. Die dazu zuständigen - LC50: Tödliche Konzentration 50% nicht gefährlich eingestuft. 14.4. Verpackungsgruppe Angaben nicht vorhanden. Behörden benachrichtigen, sofern das Produkt in Wasserläufe oder eingedrungen ist oder wenn das Produkt den Boden oder die Vegetation - LD50: Tödliche Dosis 50% 5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung Beim Umgang mit Chemikalien sind die üblichen Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Gefahreinstufung und Gefahrangabe: verseucht hat. - OEL: berufsbedinger Aussetzungsgrad Gefahreinstufung und Gefahrangabe: -- HANDSCHUTZ Nicht anwendbar 10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte
PBT
Persistent bioakkumulierend und giftig nach REACH ALLGEMEINE ANGABEN Nicht erforderlich. 12.1. Toxizität
Umweltgefahren
PEC: voraussehbare Umweltkonzentration Die Behälter sind mit Wasserstrahlen abzukühlen, um den Zerfall des Produkts und die Bildung von potentiell gesundheitsschädlichen HAUTSCHUTZ
2.2. Kennzeichnungselemente
Angaben nicht vorhanden. - PEL - voraussehbares Aussetzungsniveau Substanzen zu verhindern. Eine komplette Brandschutzkleidung ist stets zu tragen. Löschwasser, die nicht in die Abwasserleitungen Nicht erforderlich. Angaben nicht vorhanden. - PNEC: voraussehbare wirkungslose Konzentration gelangen dürfen, sind aufzunehmen. Das zum Löschen verwendete Wasser und die Brandrückstände sind gemäß den gültigen AUGENSCHUTZ Nicht anwendbar
Gefahrenpiktogramme
REACH: EG-Verordnung 1907/2006 --
Toxikologische Angaben
Bestimmungen aufzunehmen. Nicht erforderlich. 14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender - RID: Verordnung zur internationalen Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG ATEMSCHUTZ 12.2. Persistenz und Abbaubarkeit
Signalwort
TLV: Schwellengrenzwert -- 11.1. Angaben zu toxikologischen Wirkungen Normale Feuerbekämpfungskleidungstücke, z. B. ein Druckluftbeatmungsgerät mit offenem Kreislauf (EN 137) Feuerbekämpfungssatz Nicht erforderlich, wenn das chemische Risiko nicht anders beurteilt worden ist. - TVL CEILING: diese Konzentration darf bei der Arbeitsaussetzung niemals überschritten werden. (EN469), Feuerbekämpfungshandschuhe (EN 659) und Feuerwehrstiefel (HO A 29 bzw. A30). NACHPRÜFUNGEN DER UMWELTAUSSETZUNG. Nicht anwendbar
Gefahrenhinweise
Angaben nicht vorhanden. - TWA STEL: kurzfristige Aussetzungsgrenze -- Die Emissionen aus Herstellverfahren, einschl. derer aus Belüftungsgeräten, sollten auf Einhaltung der Umweltschutzvorschriften geprüft Metabolismus, Toxikokinetik, Wirkungsmechanismus und weitere Informationen - TWA: mittelfristige gewogene Aussetzungsgrenze 14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code werden. ABSCHNITT 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
Sicherheitshinweise
VOC: flüchtige organische Verbindung -- Angaben nicht vorhanden. 12.3. Bioakkumulationspotenzial - vPvP: sehr persistent und sehr bioakkumulierend nach REACH Angaben nicht zutreffend. ABSCHNITT 9. Physikalische und chemische Eigenschaften - WGK: Wassergefährdungsklassen. Angaben zu wahrscheinlichen expositionswegen 6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren Dieses Produkt unterliegt nicht der Gefahrkennzeichnung gemäß (EG) 1272/2008 (CLP) und nachfolgenden Änderungen und Anpassungen. Angaben nicht vorhanden. Dieses Produkt unterliegt nicht der Gefahrkennzeichnung gemäß (EG) 1272/2008 (CLP) und nachfolgenden Änderungen und Anpassungen. ABSCHNITT 15. Rechtsvorschriften Angaben nicht vorhanden.
2.3 Sonstige Gefahren
9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften Die Leckage darf blockiert werden, wenn keine Gefahr besteht. ALLGEMEINE BIBLIOGRAPHIE: 12.4. Mobilität im Boden Angemessene Schutzvorrichtungen (einschl. der Personenschutzvorrichtungen gemäß Abs. 8 aus den Sicherheitsangaben) sind zur 1. Verordnung (EG) 1907/2006 des Europäischen Parlaments (REACH) 15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch Verzögert und sofort auftretende wirkungen sowie chronische wirkungen nach kurzer oder lang anhaltender exposition Vorbeugung der Kontaminierung von Haut, Augen und persönlichen Kleidungsstücken aufzusetzen. Diese Anweisungen gelten sowohl für Physikalischer Zustand Flüssigkeit Aufgrund der vorliegenden Angaben enthãlt das Produkt keine PBT- bzw. vPvB-Stoffen in Gehaltsprozenten größer als 0,1%. 2. Verordnung (EG) 1272/2008 des Europäischen Parlaments (CLP) Aufgrund der vorliegenden Angaben enthãlt das Produkt keine PBT- bzw. vPvB-Stoffen in Gehaltsprozenten größer als 0,1%. Aufbereitungsaufseher als auch für Not-Aus-Eingriffe. Farbe Angaben nicht vorhanden. 3. Verordnung (EU) 790/2009 des Europäischen Parlaments (I Atp. CLP) weiß