Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
220-120-9/2634-33-5
Name der Chemikalie
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-one
Konzentration
>=0,025-< >=0,05%
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2023-02-21
Produktidentifikator
SPINTOR
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Pflanzenschutzmittel, Insektizid
NOTRUFNUMMERN:
+32 3 575 55 55, +49 40 30101 575
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Corteva Agriscience Germany GmbH
E-Mail-Addresse
SDS@corteva.com
GHS-Informationen
Signalwort
Achtung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H400, H410
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H400
Very toxic to aquatic life
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Signalwort
Achtung
Gefahrenhinweise
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. Ergänzende Gefahrenhin- EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für weise Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
Antwort
P391 Verschüttete Mengen aufnehmen.
Entsorgung
P501
Enthält
Behälter einer zugelassenen Entsorgungsanla- ge gemäß den lokalen, regionalen, nationalen und internatio- nalen Bestimmungen zuführen. 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen
Weitere Informationen
EUH208
2.3 Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/diese Mischung enthält keine Komponenten in Konzentrationen von 0,1 % oder hö- her, die entweder als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) eingestuft sind. Umweltbezogene Angaben: Der Stoff/dieses Gemisch enthält keine Bestandteile, die gemäß REACH Artikel 57(f) oder der delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission oder der delegierten Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission in Mengen von 0,1 % oder mehr endo- krinschädliche Eigenschaften aufweisen.
Toxikologische Angaben
Der Stoff/dieses Gemisch enthält keine Bestandteile, die gemäß REACH Artikel 57(f) oder der delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission oder der delegierten Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission in Mengen von 0,1 % oder mehr endo- krinschädliche Eigenschaften aufweisen.
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008) Kurzfristig (akut) gewässergefährdend, H400: Sehr giftig für Wasserorganismen. Kategorie 1 Langfristig (chronisch) gewässergefähr- H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit lang- dend, Kategorie 1 fristiger Wirkung.