Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
110488-70-5
Name der Chemikalie
Dimethomorph (ISO); (E,Z)-4-(3-(4-Chlorphenyl)- 3-(3,4-dimethoxyphenyl) acryloyl)morpholin (2021/849)
Konzentration
N/A
EC/CAS
100-51-6
Name der Chemikalie
Benzyl Alcohol
Konzentration
N/A
EC/CAS
202-859-9
Name der Chemikalie
Benzyl alcohol (38)
Konzentration
N/A
EC/CAS
404-200-2
Name der Chemikalie
Dimethomorph (ISO); (E,Z)-4-(3-(4-Chlorphenyl)- 3-(3,4-dimethoxyphenyl) acryloyl)morpholin (2021/849)
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2012-09-13
Produktidentifikator
FORUM
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
COMPO Expert GmbH
E-Mail-Addresse
info@compo.de
Abschnitt 2
2.2. Kennzeichnungselemente
Gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG Das Produkt ist in Deutschland durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen.
Gefahrenpiktogramme
Xn Gesundheitsschädlich. N Umweltgefährlich.
R-Sätze
R22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. R41 Gefahr ernster Augenschäden. R51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
S-Sätze
S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. S35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. S39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. S46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. S57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
DIMETHOMORPH, BENZYLALKOHOL
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. Gefahr ernster Augenschäden. Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
2.3 Sonstige Gefahren
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Siehe Abschnitt 12 - Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung. Sofern zutreffend werden in diesem Abschnitt Angaben über sonstige Gefahren gemacht, die keine Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren beitragen können.