Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
1310-73-2
Name der Chemikalie
sodium hydroxide
Konzentration
N/A
EC/CAS
125116-23-6
Name der Chemikalie
Metconazol (ISO); (1RS,5RS;1RS,5SR)-5-(4-Chlorbenzyl)-2,2-dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)cyclopentanol (790/2009)
Konzentration
N/A
EC/CAS
201-176-3
Name der Chemikalie
Propionic acid and its salts
Konzentration
N/A
EC/CAS
215-185-5
Name der Chemikalie
Potassium or sodium hydroxide (20)
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2013-05-08
Produktidentifikator
CARAX
NOTRUFNUMMERN:
+49 180 2273-112
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
COMPO Expert GmbH
E-Mail-Addresse
info@compo.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H302, H317, H318, H332, H411
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H302
Harmful if swallowed
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Acute Tox. 4 (Inhalation - Dampf) Acute Tox. 4 (oral) Eye Dam./Irrit. 1 Skin Sens. 1B Aquatic Chronic 2 Gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken. Gefahr ernster Augenschäden. Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. Für die in diesem Abschnitt nicht vollständig ausgeschriebenen Einstufungen ist der volle Wortlaut in Abschnitt 16 aufgeführt.
2.2. Kennzeichnungselemente
Globally Harmonized System, EU (GHS)
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H318 Verursacht schwere Augenschäden. H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen. H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
Sicherheitshinweise
Vorbeugung) P261d Einatmen von Dampf vermeiden. P264 Nach Gebrauch mit viel Wasser und Seife gründlich waschen. P270 Bei Verwendung dieses Produkts nicht essen, trinken oder rauchen. P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. P272 Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen. P280f Schutzhandschuhe und Augen-/Gesichtsschutz tragen. (Entsorgung) P501 Inhalt/Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen. Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Antwort
P301 + P312 BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P302 + P352 BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. P304 + P340 BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P330 Mund ausspülen. P333 + P313 Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P363 Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. P391 Verschüttete Mengen aufnehmen.
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
1,1-Dimethylpiperidiniumchlorid, Metconazol Gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG Das Produkt ist in Deutschland durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen. 1,1-Dimethylpiperidiniumchlorid, Metconazol
Gefahrenpiktogramme
Xn Gesundheitsschädlich. N Umweltgefährlich.
R-Sätze
R20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken. R41 Gefahr ernster Augenschäden. R51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
S-Sätze
S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. S39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. S35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. S46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. S57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.
2.3 Sonstige Gefahren
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Siehe Abschnitt 12 - Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung. Sofern zutreffend werden in diesem Abschnitt Angaben über sonstige Gefahren gemacht, die keine Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren beitragen können.