Allgemeine Information
Überarbeitet am
2018-10-31
Produktidentifikator
Diethylether Rst
1.3 Synonyme:
1,1"-Oxy-bis(ethan) / 1,1"-Oxybisethan / Diethylether / Diethyloxid / Ether / Ether, gewöhnlicher / Ethoxyethan / Ethylether / Ethyloxid / Holzether / Oxy-bis(1,1"-ethan) / R-
CAS-Nr.
60-29-7
REACH-Registrierungsnummer
01-2119535785-29
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Chemischer Stoff für Laboratorium
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
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Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Chem-Lab nv
E-Mail-Addresse
info@chem-lab.be
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H224, H302, H336
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H224
Extremely flammable liquid and vapour
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 1 H224 Akute Toxizität (oral), Kategorie 4 H302 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3, H336 betäubende Wirkungen
Gefahrenhinweise
Siehe Abschnitt 16 : H224 - Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar. H302 - Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H336 - Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
Schädliche physikalisch-chemische Wirkungen sowie schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
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2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]Zusätzliche KennzeichnungZusätzlich anzugebende Einstufung(en)
Gefahrenpiktogramme
GHS02 GHS07
Signalwort
Gefahr
Sicherheitshinweise
P210 - Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten fernhalten. Nicht rauchen. P240 - Behälter und zu befüllende Anlage erden. P403+P235 - An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten.
Ergänzende Gefahrenhinweise
EUH019 - Kann explosionsfähige Peroxide bilden. EUH066 - Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
2.3 Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII.