Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
203-377-1/106-24-1
Name der Chemikalie
2,6-Octadien-1-ol, 3,7-dimethyl-, (2E)
Konzentration
>0,1-<0,5
EC/CAS
201-134-4/78-70-6
Name der Chemikalie
1,6-Octadien-3-ol, 3,7-dimethyl
Konzentration
>0,1-<0,5
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2017-04-24
Produktidentifikator
FlohEx SpotOn
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
der Anwendungen Personen, die an Hautsensibilisierungsproblemen leiden, sollten bei keiner Verarbeitung eingesetzt werden, bei der dieses Gemisch gebraucht wird
NOTRUFNUMMERN:
49-(0)6131/19240
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
cdVet Naturprodukte GmbH
E-Mail-Addresse
urban-finking.gefstoff@t-online.de
GHS-Informationen
Signalwort
Kein Signalwort
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Einstufung des Stoffs oder Gemischs Das Produkt enthält hautsensibilisierende Bestandteile in Konzentrationen ab 0,1%, aber unterhalb der Kennzeichnungsgrenze von 1%, die zu einer Einstufung des Gemisches als hautsensibilisierend führt Es gelten die besonderen Vorschriften für ergänzende Kennzeichnungselemente gemäß Anhang II Teil 2 der Verordnung
Gefahrenpiktogramme
Kein Piktogramm
Signalwort
Kein Signalwort
Produkt definition
FlohEx SpotOn
Gefahrenhinweise
Nicht erforderlich
Sicherheitshinweise
Nicht erforderlich
Ergänzende Gefahrenhinweise
bestimmte Gemische: EUH208
Enthält
Geraniol und Linalool. Kann allergische Reaktionen hervorrufen
2.3 Sonstige Gefahren
Personen, die an Hautsensibilisierungsproblemen leiden, sollten bei keiner Verarbeitung eingesetzt werden, bei der dieses Gemisch gebraucht wird. Das Produkt ist als wassergefährdend eingestuft. Dieses Gemisch enthält keine Inhaltsstoffe, die PBT/vPvB klassifiziert sind in Konzentrationen von 0,1% oder höher.
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Das Produkt enthält hautsensibilisierende Bestandteile in Konzentrationen ab 0,1%, aber unterhalb der Kennzeichnungsgrenze von 1%, die zu einer Einstufung des Gemisches als hautsensibilisierend führt. Es gelten die besonderen Vorschriften für ergänzende Kennzeichnungselemente gemäß Anhang II Teil 2 der Verordnung.