Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
14808-60-7
Name der Chemikalie
Silica, crystalline
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Version
7.0.0 (6.0.0)
Überarbeitet am
2016-06-29
Produktidentifikator
NIBOPLAN EXPRESS 25 KG
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Zementäre Spachtelmasse, kunststoffvergütet Produktkategorien [PC] PC10 - Bau- und Konstruktionszubereitungen nirgends anders genannt
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine bekannt
NOTRUFNUMMERN:
außerhalb der üblichen Geschäftszeiten: +49 (0) 5425 / 951-220
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Bostik GmbH
E-Mail-Addresse
msds.germany@bostik.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H318
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Eye Dam. 1 ; H318 - Schwere Augenschädigung/-reizung : Kategorie 1 ; Verursacht schwere Augenschäden. Skin Irrit. 2 ; H315 - Ätz-/Reizwirkung auf die Haut : Kategorie 2 ; Verursacht Hautreizungen.
Gefahrenpiktogramme
Ätzwirkung (GHS05)
Signalwort
Gefahr
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
PORTLAND ZEMENT - KLINKER ; CAS-Nr. : 65997-15-1
Gefahrenhinweise
H318 Verursacht schwere Augenschäden. H315 Verursacht Hautreizungen.
Sicherheitshinweise
P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P302+P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. P332+P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen.
2.3 Sonstige Gefahren
Mögliche schädliche Wirkungen auf den Menschen und mögliche Symptome Reagiert mit Wasser stark alkalisch - Haut und Augen schützen. 2.4 Zusätzliche Hinweise Chromatarm (gemäß Verordnung (EG) 1907/2006 - Anhang XVII).