Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
200-662-2/67-64-1
Name der Chemikalie
acetone
Konzentration
50-100%
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2021-05-11
Produktidentifikator
BEKO Holzkitt-Verdünner 100 ml
CAS-Nr.
67-64-1
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Lösungsmittel
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
bk Handel GmbH
E-Mail-Addresse
info@beko-group.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H225, H319, H336
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H225
Highly Flammable liquid and vapour
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Flam. Liq. 2 H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. Eye Irrit. 2 H319 Verursacht schwere Augenreizung. STOT SE 3 H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Das Produkt ist gemäß CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet.
Gefahrenpiktogramme
GHS02 GHS07
Signalwort
Gefahr
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Aceton
Gefahrenhinweise
H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. H319 Verursacht schwere Augenreizung. H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
Sicherheitshinweise
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P210 Von offener Flamme fernhalten. Nicht rauchen. P260 Dampf nicht einatmen. P262 Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen. P280 Augenschutz tragen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P501 Inhalt/Behälter gemäß lokalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.
Weitere Informationen
EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. Das Produkt enthält: Meldepflichtige Ausgangsstoffe für Explosivstoffe. Bereitstellung, Verbringung, Besitz und Verwendung gemäß Verordnung (EU) 2019/1148, Artikel 9.
PBT
Nicht anwendbar
vPvB
Nicht anwendbar *