Allgemeine Information
Überarbeitet am
2012-06-30
Produktidentifikator
bito Floormaster FM 40
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
bito Aktiengesellschaft
E-Mail-Addresse
info@bito-ag.de
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Einstufung und Kennzeichnung des Gemisches Einstufung und Kennzeichnung gemäß der EG- Verordnung Nr. 1272/2008 (CLP) Nicht bestimmt Einstufung und Kennzeichnung gemäß der Richtlinien 67/548/EG und 1999/45/EG (einschließlich Änderungen) Kennbuchstabe und Gefahrenbezeichnung des Produktes Xi (Reizend)
R-Sätze
R 41 Gefahr enster Augenschäden
S-Sätze
S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen S 22 Staub nicht einatmen S 24 Berührung mit der Haut vermeiden S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser spülen und Arzt konsultieren S 37/39 Geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/ Gesichtsschutz tragen S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen Sonstige Hinweise: Chromatarme, zementhaltige Zubereitung gemäß Direktive 2003/53/EG
Weitere Informationen
Mensch und
Enthält
Zement Umwelt Reagiert mit Feuchtigkeit stark alkalisch Das mit Wasser versetzte Produkt kann bei längerem Kontakt (z. B. Knien in feuchten Mörtel) infolge der Alkalität ernste Hautschäden hervorrufen Das Produkt ist schwach wassergefährdend
Weitere Informationen
Die Zubereitung ist chromatarm, da der Gehalt an sensibilisierendem Chrom(VI) durch Zusätze auf unter 2 ppm im Zementanteil abgesenkt ist. Nach Artikel 6 (3) RL 1999/45/EG entfällt eine Einstufung des Trockenmörtels mit R 43, da bei konventioneller Beurteilung die sensibilisierende Wirkung auf Grund von antagonistischen Wirkungen (Chrom(VI) und Reduktionsmittel) überschätzt würde. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Chromatreduktion ist die sachgerechte Lagerung und die Beachtung des Haltbarkeitsdatums. Das Gemisch enthält keinen vPvB (very persistent, very bioaccumulative) Stoff bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006. Das Gemisch enthält keinen PBT (persistent, bioaccumulative, toxic) Stoff bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006.