Allgemeine Information
Überarbeitet am
2018-11-06
Produktidentifikator
Alginure
CAS-Nr.
7320-34-5
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Fungizid
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
biohelp GmbH
E-Mail-Addresse
office@biohelp.at
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Das Produkt ist gemäß CLP-Verordnung nicht eingestuft.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Die Kennzeichnung erfolgt gemäß nationaler Zulassung (Pflanzenschutzmittelgesetz 1997/2011). Gefahrenpiktogramme entfällt Signalwort entfällt Gefahrenhinweise entfällt
Sicherheitshinweise
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. P501 Inhalt/Behälter einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen.
Besondere Kennzeichnung bestimmter Gemische
Vorsicht, Pflanzenschutzmittel! SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen/ Indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.) SPe 4 Zum Schutz von Gewässerorganismen bzw. Nichtzielpflanzen nicht auf versiegelten Oberflächen wie Asphalt, Beton, Kopfsteinpflaster (Gleisanlagen) bzw. in anderen Fällen, die ein hohes Abschwemmungsrisiko bergen, ausbringen. 12 % des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen von unbekannter akuter (inhalativer) Toxizität Für Kinder und Haustiere unerreichbar aufbewahren. Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. Bei Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen sind Schutzkleidung und Schutzhandschuhe zu tragen. Eine nicht bestimmungsgemäße Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Originalverpackungen oder entleerte Behälter nicht zu anderen Zwecken verwenden. (Fortsetzung von Seite 1)
Weitere Informationen
EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Nicht anwendbar