Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
200-578-6/64-17-5
Name der Chemikalie
Ethanol
Konzentration
70-<75%
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2020-04-03
Produktidentifikator
Ethanol 80Vol%
CAS-Nr.
64-17-5
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Biozidprodukte
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Nahrungs- und Futtermittel
NOTRUFNUMMERN:
Außerhalb der Geschäftszeiten
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Bilgram Chemie GmbH
E-Mail-Addresse
werner.loeffler@bilgram.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H225, H319
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H225
Highly Flammable liquid and vapour
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Gefahrenkategorien
Entzündbare Flüssigkeiten: Entz. Fl. 2 Schwere Augenschädigung/Augenreizung: Augenreiz. 2
Gefahrenhinweise
Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. Verursacht schwere Augenreizung. H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. H319 Verursacht schwere Augenreizung.
2.2. Kennzeichnungselemente
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Sicherheitshinweise
P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen. P233 Behälter dicht verschlossen halten. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P370+P378 Bei Brand: Sand, Löschpulver oder alkoholbeständigen Schaum zum Löschen verwenden. P403+P235 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten. P501 Inhalt/Behälter gemäß den örtlichen/ regionalen/ nationalen/ internationalen Vorschriften zuführen.
Besondere Kennzeichnung bestimmter Gemische
Nur für den berufsmäßigen Verwender.
Ergänzende Gefahrenhinweise
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
2.3 Sonstige Gefahren
Narkotisierende Wirkung Dämpfe sind schwerer als Luft und breiten sich über dem Boden aus. Dämpfe können mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch bilden.