Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
1310-73-2
Name der Chemikalie
sodium hydroxide
Konzentration
N/A
EC/CAS
215-185-5
Name der Chemikalie
Potassium or sodium hydroxide (20)
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2014-10-30
Produktidentifikator
Eilfix Schimmel-Ex
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Schimmel- und Stockfleckenentferner
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Es liegen keine Informationen vor
NOTRUFNUMMERN:
+49(0)160-92250872
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Becker Chemie GmbH
E-Mail-Addresse
info@becker-chemie.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H314, H400, H411
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H314
Causes severe skin burns and eye damage
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG
Gefahrenhinweise
Xi - Reizend, N - Umweltgefährlich Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Sehr giftig für Wasserorganismen. Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H400 Sehr giftig für Wasserorganismen. H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
R-Sätze
Reizt die Augen und die Haut. Sehr giftig für Wasserorganismen.
Gefahrenkategorien
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut: Hautätz. 1B Schwere Augenschädigung/Augenreizung: Augenschäd. 1 Gewässergefährdend: Aqu. akut 1
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Natriumhypochlorit Natriumhydroxid
Gefahrenpiktogramme
GHS05-GHS09
Sicherheitshinweise
P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P332+P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.
2.3 Sonstige Gefahren
Die Stoffe im Gemisch erfüllen nicht die PBT/vPvB Kriterien gemäß REACH, Anhang XIII.