Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
266-096-3/55965-84-9
Name der Chemikalie
Mixture of 5-chloro-2-methyl-2H- isothiazol-3-one (EINECS 247-500-7) and 2-methyl-2H-isothiazol-3-one (EINECS 220-239-6)
Konzentration
>0,0002
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2018-01-23
Produktidentifikator
MONCEREN PRO
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Saatbeizmittel, Fungizid
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Bayer (Schweiz) AG
E-Mail-Addresse
infobayer-ch@bayer.com
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H410
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H410
Very toxic to aquatic life with long lasting effects
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Schweizerischer Gesetzgebung (In Anlehnung an Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (und nachfolgende Änderungen) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.) Chronische aquatische Toxizität: Kategorie 1 H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
2.2. Kennzeichnungselemente
Einstufung und Kennzeichnung nach Schweizerischer Gesetzgebung Kennzeichnungspflichtig.
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Prothioconazol • Pencycuron GHS09 Gewässergefährdend • Prothioconazol • Pencycuron
Gefahrenhinweise
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. EUH208
Enthält
Prothioconazol + ein Gemisch aus 5-chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-one [EG 247-500-7] und 2-methyl-2H-isothiazol-3-one [EG 220-239-6] (3:1). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
Sicherheitshinweise
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P280 Schutzhandschuhe tragen. P308 + P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ ärztliche Hilfe hinzuziehen. P501 Inhalt/Behälter einer Sammelstelle in Übereinstimmung der örtlichen Vorschriften zuführen. Wiederverwendung der Verpackung verboten. SP1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. Einstufung und Kennzeichnung nach alter Schweizerischer Gesetzgebung:
Klassifizierungen
Nicht kennzeichnungspflichtig
S-Sätze
S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. Besondere Kennzeichnung SP 1: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.
2.3 Sonstige Gefahren
Keine sonstigen Gefahren bekannt.