Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
7722-84-1
Name der Chemikalie
Hydrogen peroxide
Konzentration
N/A
EC/CAS
231-765-0
Name der Chemikalie
Hydrogen peroxide and other compounds or mixtures that release hydrogen peroxide, including carbamide peroxide and zinc peroxide, with the exception of the following substances in Annex II: — No 1397, 1398, 1399
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2017-09-14
Produktidentifikator
AS Fluid
CAS-Nr.
7722-84-1
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Selbsttätig wirkender Flüssigreiniger (Reinigungslösung, enthält ca. 7 g/100 g Wasserstoffperoxid) an Innenwänden und Bodenflächen, sowie den im technischen Merkblatt angegebenen Einsatzbereichen Von allen anderen Verwendungen wird abgeraten
NOTRUFNUMMERN:
Mainz +49 6131 19240
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Baumit GmbH
E-Mail-Addresse
sdb@baumit.de
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H319
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H319
Causes serious eye irritation
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Eye Irrit. 2 H319 Verursacht schwere Augenreizung.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Das Produkt ist gemäß CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet.
Gefahrenpiktogramme
GHS07
Signalwort
Achtung
Gefahrenhinweise
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
Sicherheitshinweise
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P264 Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
2.3 Sonstige Gefahren
Das Produkt ist schwach wassergefährdend
Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Die Kriterien für die Identifizierung persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoffe (PBT) und sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoffe (vPvB) nach Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden nicht erfüllt.