Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
404-200-2/110488-70-5
Name der Chemikalie
Dimethomorph (ISO); (E,Z)-4-(3-(4-Chlorphenyl)- 3-(3,4-dimethoxyphenyl) acryloyl)morpholin (2021/849)
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2017-07-05
Produktidentifikator
ORVEGO
NOTRUFNUMMERN:
+49 180 2273-112
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
BASF SE
E-Mail-Addresse
Produktinformation-Pflanzenschutz@basf.com
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H302, H410
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H302
Harmful if swallowed
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Acute Tox. 4 (oral) Aquatic Chronic 1 H302, H410, EUH401 Für die in diesem Abschnitt nicht vollständig ausgeschriebenen Einstufungen ist der volle Wortlaut in Abschnitt 16 aufgeführt.
2.2. Kennzeichnungselemente
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Signalwort
Achtung
Gefahrenhinweise
H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
Sicherheitshinweise
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett bereithalten. P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P103 Vor Gebrauch Etikett lesen. (Vorbeugung) P270 Bei Verwendung dieses Produkts nicht essen, trinken oder rauchen. P264 Nach Gebrauch verschmutzte Körperteile gründlich waschen. (Entsorgung) P501 Inhalt/Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen. Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen (GHS): EUH208 Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
Antwort
P301 + P312 BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P330 Mund ausspülen. P391 Verschüttete Mengen aufnehmen.
Enthält
1,2-BENZISOTHIAZOL-3(2H)-ON Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
AMETOCTRADIN, DIMETHOMORPH
2.3 Sonstige Gefahren
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Siehe Abschnitt 12 - Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung. Sofern zutreffend werden in diesem Abschnitt Angaben über sonstige Gefahren gemacht, die keine Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren beitragen können.