LAKEPAK WSP

BASF SE

Überarbeitet am : 2014-11-12

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GHS05
Gesundheitsrisikobewertung 3
Sicherheitsrisikobewertung 1
Umweltrisikobewertung 1

Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen

EC/CAS

201-069-1/77-92-9

Name der Chemikalie

Citric acid

Konzentration

N/A

Allgemeine Information

Überarbeitet am

2014-11-12

Produktidentifikator

LAKEPAK WSP

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

Unternehmensinformationen

Unternehmen

BASF SE

E-Mail-Addresse

christine.fernandez@basf.com

GHS-Informationen

Signalwort

Gefahr

Hazard Codes

Gefahrenhinweise (CLP)

H318

Gefahrenhinweise

Code

Hinweis

H318

Causes serious eye damage

Abschnitt 2

2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Eye Dam./Irrit. 1 Gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG Reizt die Augen. Für die in diesem Abschnitt nicht vollständig ausgeschriebenen Einstufungen ist der volle Wortlaut in Abschnitt 16 aufgeführt.

2.2. Kennzeichnungselemente

Globally Harmonized System, EU (GHS)

Signalwort

Gefahr

Gefahrenhinweise

H318 Verursacht schwere Augenschäden.

Sicherheitshinweise

Vorbeugung) P280d Augen-/Gesichtsschutz tragen.

Antwort

P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]

Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung

ZITRONENSAEURE Gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG EU-Richtlinien ZITRONENSAEURE

Gefahrenpiktogramme

Xi Reizend.

R-Sätze

R36 Reizt die Augen.

S-Sätze

S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. S20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen. S46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.

2.3 Sonstige Gefahren

Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Siehe Abschnitt 12 - Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung. Sofern zutreffend werden in diesem Abschnitt Angaben über sonstige Gefahren gemacht, die keine Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren beitragen können.

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