KBS Mortar / Ignitect Z Red

BASF SE

Überarbeitet am : 2013-01-04

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GHS05 GHS07
Gesundheitsrisikobewertung 3
Sicherheitsrisikobewertung 1
Umweltrisikobewertung 1

Allgemeine Information

Überarbeitet am

2013-01-04

Produktidentifikator

KBS Mortar / Ignitect Z Red

CAS-Nr.

65997-15-1

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

Unternehmensinformationen

Unternehmen

BASF SE

E-Mail-Addresse

EN-Masterdata@basf.com

GHS-Informationen

Signalwort

Gefahr

Hazard Codes

Gefahrenhinweise (CLP)

H315, H318

Gefahrenhinweise

Code

Hinweis

H315

Causes skin irritation

Abschnitt 2

2.2. Kennzeichnungselemente

Globally Harmonized System, EU (GHS)

Signalwort

Gefahr

Gefahrenhinweise

H318 Verursacht schwere Augenschäden. H315 Verursacht Hautreizungen.

Sicherheitshinweise

Vorbeugung) P280f Schutzhandschuhe und Augen-/Gesichtsschutz tragen. P264 Nach Gebrauch mit viel Wasser und Seife gründlich waschen.

Antwort

P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P303 + P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Mit reichlich Wasser und Seife waschen. P332 + P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P362 Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]

Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung

Zement, Portland-, Chemikalien Gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG EU-Richtlinie 1999/45/EG ('Zubereitungsrichtlinie') Zement, Portland-, Chemikalien

Gefahrenpiktogramme

Xi Reizend.

R-Sätze

R41 Gefahr ernster Augenschäden.

S-Sätze

S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. S39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.

2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Skin Corr./Irrit. 2 Eye Dam./Irrit. 1 Gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG Gefahr ernster Augenschäden. Für die in diesem Abschnitt nicht vollständig ausgeschriebenen Einstufungen ist der volle Wortlaut in Abschnitt 16 aufgeführt.

2.3 Sonstige Gefahren

Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Keine besonderen Gefahren bekannt, wenn die Vorschriften/Hinweise für Lagerung und Umgang beachtet werden.

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