Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
406-850-2/143390-89-0
Name der Chemikalie
Kresoxim-methyl (ISO); Methyl-(E)-2-methoxyimino-[2-(o-tolyloxymethyl)phenyl]acetat
Konzentration
N/A
EC/CAS
266-719-9/67564-91-4
Name der Chemikalie
Fenpropimorph
Konzentration
N/A
EC/CAS
266-719-9/133855-98-8
Name der Chemikalie
Epoxiconazol (ISO); (2RS,3SR)-3-(2-Chlorphenyl)-2-(4-fluorphenyl)-[(1H-1,2,4-triazol-1-yl)methyl]oxiran (944/2013)
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2011-09-02
Produktidentifikator
JUWEL TOP
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Pflanzenschutzmittel, Fungizid
NOTRUFNUMMERN:
+49 180 2273-112
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
BASF SE
E-Mail-Addresse
Produktinformation-Pflanzenschutz@basf.com
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H317, H319, H351, H361fd, H400, H410
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H317
May cause an allergic skin reaction
Abschnitt 2
2.2. Kennzeichnungselemente
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Globally Harmonized System, EU (GHS)
Signalwort
Achtung
Gefahrenhinweise
H319 Verursacht schwere Augenreizung. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen. H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. H400 Sehr giftig für Wasserorganismen. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise
Vorbeugung) P280e Schutzhandschuhe/-kleidung tragen. P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P261d Einatmen von Dampf vermeiden. P264 Nach Gebrauch mit viel Wasser und Seife gründlich waschen. P272 Kontaminierte Arbeitskleidung sollte außerhalb des Arbeitsplatzes verboten werden.
Antwort
P302 + P352 BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. P308 + P313 BEI Exposition oder Betroffenheit: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P333 + P313 Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P337 + P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P363 Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. P391 Ausgetretene Mengen auffangen.
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
FENPROPIMORPH, EPOXICONAZOL, KRESOXIM-METHYL Gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG Kennzeichnung gemäß Zulassungsbescheid des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) FENPROPIMORPH, EPOXICONAZOL, KRESOXIM-METHYL
Gefahrenpiktogramme
Xn Gesundheitsschädlich. N Umweltgefährlich.
R-Sätze
R40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. R62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. R63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen. R43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich. R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
S-Sätze
S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. S24 Berührung mit der Haut vermeiden. S35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. S36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen. S46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. S57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Augenschäd./-reiz. 2 Sens. Haut 1 Karz. 2 Repr. 2 (Fertilität) Repr. 2 (ungeborenes Kind) Aqu. akut. 1 Aqu. Chron. 1 Gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG Carc. Cat. 3 Repr. Cat. 3 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen. Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich. Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. Für die in diesem Abschnitt nicht vollständig ausgeschriebenen Einstufungen ist der volle Wortlaut in Abschnitt 16 aufgeführt.
2.3 Sonstige Gefahren
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] (GHS) Siehe Abschnitt 12 - Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung. Sofern zutreffend werden in diesem Abschnitt Angaben über sonstige Gefahren gemacht, die keine Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren beitragen können.