Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
232-679-6/9005-25-8
Name der Chemikalie
Starch
Konzentration
N/A
EC/CAS
424-610-5/120068-37-3
Name der Chemikalie
Fipronil; 5-Amino-1-[2,6-dichloro-4-(trifluoromethyl)phenyl]-4-[(trifluoromethyl)sulfinyl]-1H-pyrazole-3-carbonitrile
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2015-02-14
Produktidentifikator
GOLDOR BAIT
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
BASF SE
E-Mail-Addresse
Produktinformation-Pflanzenschutz@basf.com
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H411
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H411
Toxic to aquatic life with long lasting effects
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Aquatic Chronic 2 Gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. Für die in diesem Abschnitt nicht vollständig ausgeschriebenen Einstufungen ist der volle Wortlaut in Abschnitt 16 aufgeführt.
2.2. Kennzeichnungselemente
Globally Harmonized System, EU (GHS)
Gefahrenhinweise
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
Sicherheitshinweise
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett bereithalten. P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Antwort
P391 Verschüttete Mengen aufnehmen. Gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG Einstufung/Kennzeichnung in Übereinstimmung mit der österreichischen Gesetzgebung.
Gefahrenpiktogramme
N Umweltgefährlich.
R-Sätze
R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
S-Sätze
S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. S20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen. S29/35 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen, Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. S36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen. S46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. S60 Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen.
2.3 Sonstige Gefahren
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Siehe Abschnitt 12 - Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung. Sofern zutreffend werden in diesem Abschnitt Angaben über sonstige Gefahren gemacht, die keine Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren beitragen können.