CLEARFIELD VANTIGA

BASF SE

Überarbeitet am : 2015-08-18

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GHS07 GHS08 GHS09
Gesundheitsrisikobewertung 4
Sicherheitsrisikobewertung 1
Umweltrisikobewertung 5

Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen

EC/CAS

266-583-0/67129-08-2

Name der Chemikalie

Metazachlor (ISO); 2-Chlor-N-(2,6-dimethylphenyl)-N-(1H-pyrazol-1-ylmethyl)acetamid (618/2012)

Konzentration

N/A

EC/CAS

114311-32-9

Name der Chemikalie

Imazamox (ISO); (RS)-2-(4-Isopropyl- 4-methyl-5-oxo- 2-imidazolin-2-yl)- 5-methoxymethylnicotinsäure (2021/849)

Konzentration

0000015252-80

Allgemeine Information

Überarbeitet am

2015-08-18

Produktidentifikator

CLEARFIELD VANTIGA

NOTRUFNUMMERN:

+49 180 2273-112

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

GHS08 GHS09

Unternehmensinformationen

Unternehmen

BASF SE

E-Mail-Addresse

Produktinformation-Pflanzenschutz@basf.com

GHS-Informationen

Signalwort

Warnung

Hazard Codes

Gefahrenhinweise (CLP)

H317, H351, H400, H410

Gefahrenhinweise

Code

Hinweis

H317

May cause an allergic skin reaction

Abschnitt 2

2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Skin Sens. 1 Carc. 2 Aquatic Acute 1 Aquatic Chronic 1 Gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG Carc. Cat. 3 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich. Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. Für die in diesem Abschnitt nicht vollständig ausgeschriebenen Einstufungen ist der volle Wortlaut in Abschnitt 16 aufgeführt.

2.2. Kennzeichnungselemente

Globally Harmonized System, EU (GHS)

Signalwort

Achtung

Gefahrenhinweise

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen. H400 Sehr giftig für Wasserorganismen. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.

Sicherheitshinweise

Vorbeugung) P202 Vor Gebrauch sämtliche Sicherheitsratschläge lesen und verstehen. P261 Einatmen von Dampf vermeiden. P272 Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen. P280 Schutzhandschuhe/-kleidung tragen. (Entsorgung) P501 Inhalt/Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen. Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen (GHS): Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Enthält: Metazachlor, Copolymer aus Maleinsäureanhydrid und Diisobutylen Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]

Antwort

P303 + P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Mit reichlich Wasser und Seife waschen. P308 + P311 BEI Exposition oder Betroffenheit: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P333 + P311 Bei Hautreizung oder -ausschlag: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P362 Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. P391 Verschüttete Mengen aufnehmen.

Lagerung

P405 Unter Verschluss lagern.

Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung

METAZACHLOR Gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG Das Produkt ist in Deutschland durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen. METAZACHLOR Das Produkt enthält: Metazachlor, Copolymer aus Maleinsäureanhydrid und Diisobutylen Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

Gefahrenpiktogramme

Xn Gesundheitsschädlich. N Umweltgefährlich.

R-Sätze

R40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. R43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich. R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.

S-Sätze

S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S24 Berührung mit der Haut vermeiden. S35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. S36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen. S46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. S57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.

2.3 Sonstige Gefahren

Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Siehe Abschnitt 12 - Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung. Sofern zutreffend werden in diesem Abschnitt Angaben über sonstige Gefahren gemacht, die keine Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren beitragen können.

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