CITRONENSÄURE

BASF SE

Überarbeitet am : 2012-12-25

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GHS05
Gesundheitsrisikobewertung 3
Sicherheitsrisikobewertung 1
Umweltrisikobewertung 1

Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen

EC/CAS

77-92-9

Name der Chemikalie

Citric acid

Konzentration

N/A

Allgemeine Information

Überarbeitet am

2012-12-25

Produktidentifikator

CITRONENSÄURE

1.2 Chemische Bezeichnung:

Zitronensäure

CAS-Nr.

77-92-9

REACH-Registrierungsnummer

01-2119457026-42-0000

NOTRUFNUMMERN:

Österreich

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

Unternehmensinformationen

Unternehmen

BASF SE

E-Mail-Addresse

doris.podeu@basf.com

GHS-Informationen

Signalwort

Gefahr

Hazard Codes

Gefahrenhinweise (CLP)

H318

Gefahrenhinweise

Code

Hinweis

H318

Causes serious eye damage

Abschnitt 2

2.2. Kennzeichnungselemente

Globally Harmonized System, EU (GHS)

Signalwort

Gefahr

Gefahrenhinweise

H318 Verursacht schwere Augenschäden.

Sicherheitshinweise

Vorbeugung) P280d Augen-/Gesichtsschutz tragen.

Antwort

P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. Gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG gemäß Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG

Gefahrenpiktogramme

Xi Reizend.

R-Sätze

R41 Gefahr ernster Augenschäden.

S-Sätze

S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. S20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen. S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. S39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. S46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.

2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Eye Dam./Irrit. 1 Gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG Gefahr ernster Augenschäden. Für die in diesem Abschnitt nicht vollständig ausgeschriebenen Einstufungen ist der volle Wortlaut in Abschnitt 16 aufgeführt.

2.3 Sonstige Gefahren

Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Siehe Abschnitt 12 - Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung. Sofern zutreffend werden in diesem Abschnitt Angaben über sonstige Gefahren gemacht, die keine Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren beitragen können.

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