Allgemeine Information
Überarbeitet am
2011-12-17
Produktidentifikator
BIATHLON
CAS-Nr.
142469-14-5
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Pflanzenschutzmittel, Herbizid
NOTRUFNUMMERN:
+49 180 2273-112
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
BASF SE
E-Mail-Addresse
Produktinformation-Pflanzenschutz@basf.com
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H411
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H411
Toxic to aquatic life with long lasting effects
Abschnitt 2
2.2. Kennzeichnungselemente
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Globally Harmonized System, EU (GHS)
Gefahrenhinweise
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
Antwort
P391 Ausgetretene Mengen auffangen.
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
TRITOSULFURON Gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG Das Produkt ist in Deutschland durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen. TRITOSULFURON Das Produkt enthält: TRITOSULFURON Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
Gefahrenpiktogramme
N Umweltgefährlich.
R-Sätze
R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
S-Sätze
S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S24 Berührung mit der Haut vermeiden. S35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. S36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen. S46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. S57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Aquatic Chronic 2 Gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. Für die in diesem Abschnitt nicht vollständig ausgeschriebenen Einstufungen ist der volle Wortlaut in Abschnitt 16 aufgeführt.
2.3 Sonstige Gefahren
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] (GHS) Siehe Abschnitt 12 - Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung. Sofern zutreffend werden in diesem Abschnitt Angaben über sonstige Gefahren gemacht, die keine Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren beitragen können.