Nimbus Gold

BASF Schweiz AG

Überarbeitet am : 2021-03-02

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GHS08 GHS09
Gesundheitsrisikobewertung 4
Sicherheitsrisikobewertung 1
Umweltrisikobewertung 5

Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen

EC/CAS

266-583-0/67129-08-2

Name der Chemikalie

Metazachlor (ISO); 2-Chlor-N-(2,6-dimethylphenyl)-N-(1H-pyrazol-1-ylmethyl)acetamid (618/2012)

Konzentration

N/A

EC/CAS

9016-87-9

Name der Chemikalie

4,4'-Methylendiphenyldiisocyanat tech. (Polymeres) MDI, pMDI (in Form atembarer Aerosole, A-Fraktion)

Konzentration

N/A

EC/CAS

202-966-0/101-68-8

Name der Chemikalie

4,4’-Methylenediphenyl diisocyanate

Konzentration

2119457014-47

EC/CAS

220-239-6/2682-20-4

Name der Chemikalie

2-Methyl-2H-isothiazol-3-one

Konzentration

2120764690-50

Allgemeine Information

Überarbeitet am

2021-03-02

Produktidentifikator

Nimbus Gold

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

GHS09

Unternehmensinformationen

Unternehmen

BASF Schweiz AG

E-Mail-Addresse

PS-BCSCHWEIZ@basf.com

GHS-Informationen

Signalwort

Warnung

Hazard Codes

Gefahrenhinweise (CLP)

H351, H400, H410

Gefahrenhinweise

Code

Hinweis

H351

Suspected of causing cancer

Abschnitt 2

2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

Für die Einstufung des Gemisches wurden die folgenden Methoden angewandt: Extrapolation auf die Konzentrationswerte der gefährlichen Stoffe auf der Grundlage von Testergebnissen und Experteneinschätzung. Die angewandten Methoden sind bei den jeweiligen Testergebnissen angegeben. Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Carc. 2 H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen. Aquatic Acute 1 H400 Sehr giftig für Wasserorganismen. Aquatic Chronic 1 H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. Für die in diesem Abschnitt nicht vollständig ausgeschriebenen Einstufungen ist der volle Wortlaut in Abschnitt 16 aufgeführt.

2.2. Kennzeichnungselemente

Globally Harmonized System, EU (GHS)

Signalwort

Achtung

Gefahrenhinweise

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.

Sicherheitshinweise

P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett bereithalten. P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P103 Lesen Sie sämtliche Anweisungen aufmerksam und befolgen Sie diese. SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen/ Indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.) SPe 2 Zum Schutz von Grundwasser nicht in Grundwasserschutzzonen (S 2) ausbringen. (Vorbeugung) P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. P280 Schutzhandschuhe/-kleidung und Augenschutz tragen. (Entsorgung) P501 Inhalt und Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen. Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen (GHS): Bei Personen, die bereits für Diisocyanate sensibilisiert sind, kann der Umgang mit diesem Produkt allergische Reaktionen auslösen. Bei Asthma, ekzematösen Hauterkrankungen oder Hautproblemen Kontakt, einschließlich Hautkontakt, mit dem Produkt vermeiden. Das Produkt nicht bei ungenügender Lüftung verwenden oder Schutzmaske mit entsprechendem Gasfilter (Typ A1 nach EN 14387) tragen. EUH208 Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

Antwort

P308 + P311 BEI Exposition oder Betroffenheit: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P391 Verschüttete Mengen aufnehmen.

Lagerung

P405 Unter Verschluss lagern.

Enthält

dimethenamid-P (ISO); (S)-2-chloro-N- (2,4-dimethyl-3-thienyl)-N-(2-methoxy-1-methylethyl)acetamid, Metazachlor (ISO); 2-Chlor-N-(2,6- dimethylphenyl)-N-(1H-pyrazol-1-ylmethyl)acetamid, Isocyanic acid, polymethylenepolyphenylene ester, 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]

Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung

dimethenamid-P (ISO); (S)-2-chloro-N-(2,4- dimethyl-3-thienyl)-N-(2-methoxy-1-methylethyl)acetamid, Metazachlor (ISO), Clomazone, Isocyanic acid, polymethylenepolyphenylene ester

2.3 Sonstige Gefahren

Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Siehe Abschnitt 12 - Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung. Sofern zutreffend werden in diesem Abschnitt Angaben über sonstige Gefahren gemacht, die keine Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren beitragen können.

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