Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
133855-98-8
Name der Chemikalie
Epoxiconazol (ISO); (2RS,3SR)-3-(2-Chlorphenyl)-2-(4-fluorphenyl)-[(1H-1,2,4-triazol-1-yl)methyl]oxiran (944/2013)
Konzentration
N/A
EC/CAS
406-850-2
Name der Chemikalie
Epoxiconazol (ISO); (2RS,3SR)-3-(2-Chlorphenyl)-2-(4-fluorphenyl)-[(1H-1,2,4-triazol-1-yl)methyl]oxiran (944/2013)
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2020-01-22
Produktidentifikator
Champion
NOTRUFNUMMERN:
Österreich
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
BASF Österreich GmbH
E-Mail-Addresse
product-safety-oesterreich@basf.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H318, H351, H360Df, H400, H410
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H318
Causes serious eye damage
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Eye Dam./Irrit. 1 Carc. 2 Repr. 2 (Fertilität) Repr. 1B (ungeborenes Kind) Aquatic Chronic 1 Aquatic Acute 1 H318, H351, H360Df, H400, H410, EUH401, H318, H351, H360Df, H400, H410, EUH401 Für die in diesem Abschnitt nicht vollständig ausgeschriebenen Einstufungen ist der volle Wortlaut in Abschnitt 16 aufgeführt.
2.2. Kennzeichnungselemente
Einstufung/Kennzeichnung in Übereinstimmung mit der österreichischen Gesetzgebung.
Signalwort
Gefahr Gefahr
Gefahrenhinweise
H318 Verursacht schwere Augenschäden. H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen. H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H400 Sehr giftig für Wasserorganismen. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten. H318 Verursacht schwere Augenschäden. H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen. H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H400 Sehr giftig für Wasserorganismen. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
Sicherheitshinweise
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett bereithalten. P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. (Vorbeugung) P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280 Schutzhandschuhe/-kleidung und Augen-/Gesichtsschutz tragen. (Entsorgung) P501 Inhalt/Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen. Einstufung/Kennzeichnung in Übereinstimmung mit der österreichischen Gesetzgebung. P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett bereithalten. P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. (Vorbeugung) P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280 Schutzhandschuhe/-kleidung und Augen-/Gesichtsschutz tragen. (Entsorgung) P501 Inhalt/Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen. Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen (GHS): Nur für gewerbliche Anwender. Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Antwort
P308 + P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. P391 Verschüttete Mengen aufnehmen. P308 + P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. P391 Verschüttete Mengen aufnehmen.
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
2RS,3SR)-3-(2-Chlorphenyl)-2-(4- fluorphenyl)-[(1H-1,2,4-triazol-1-yl)methyl]oxiran, 3-Pyridinecarboxamide, 2-chloro-N-(4'-chloro[1,1'- biphenyl]-2-yl)-, Oxirane, methyl-, polymer with oxirane, monoisotridecyl ether, block
2.3 Sonstige Gefahren
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Siehe Abschnitt 12 - Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung. Sofern zutreffend werden in diesem Abschnitt Angaben über sonstige Gefahren gemacht, die keine Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren beitragen können.