Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
200-338-0/57-55-6
Name der Chemikalie
1,2-propanediol
Konzentration
2119456809-23
EC/CAS
266-583-0/67129-08-2
Name der Chemikalie
Metazachlor (ISO); 2-Chlor-N-(2,6-dimethylphenyl)-N-(1H-pyrazol-1-ylmethyl)acetamid (618/2012)
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2014-09-12
Produktidentifikator
BUTISAN S
NOTRUFNUMMERN:
+49 180 2273-112
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
BASF Belgium Coordination Center
E-Mail-Addresse
ehs-basfbelgium@basf.com
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H302, H317, H351, H400, H410
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H302
Harmful if swallowed
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Acute Tox. 4 (oral) Carc. 2 Aquatic Acute 1 Aquatic Chronic 1 Gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG Carc. Cat. 3 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. Für die in diesem Abschnitt nicht vollständig ausgeschriebenen Einstufungen ist der volle Wortlaut in Abschnitt 16 aufgeführt.
2.2. Kennzeichnungselemente
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Signalwort
Achtung Achtung
Gefahrenhinweise
H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen. H400 Sehr giftig für Wasserorganismen. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten. EUH210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich. EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten. H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H351 Kann vermutlich Krebs verursachen. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett bereithalten. P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. (Vorbeugung) P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. P264 Nach Gebrauch verschmutzte Körperteile gründlich waschen. P270 Bei Verwendung dieses Produkts nicht essen, trinken oder rauchen. P280 Schutzhandschuhe/-kleidung und Augenschutz tragen. (Entsorgung) P501 Inhalt/Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen. Einstufung/Kennzeichnung gültig in Belgien. P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. (Vorbeugung) P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P270 Bei Verwendung dieses Produkts nicht essen, trinken oder rauchen. P272 Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280 Schutzhandschuhe/-kleidung und Augen-/Gesichtsschutz tragen. (Entsorgung) P501 Inhalt/Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen. Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen (GHS): Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Enthält: METAZACHLOR, 1,2-BENZISOTHIAZOL-3(2H)- ON Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Antwort
P301 + P330 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. P308 + P311 BEI Exposition oder Betroffenheit: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P312 Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P391 Verschüttete Mengen aufnehmen. P330 Mund ausspülen. P363 Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. P391 Verschüttete Mengen aufnehmen. P301 + P312 BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P302 + P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. P308 + P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Lagerung
P405 Unter Verschluss lagern.
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
METAZACHLOR Gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG EU-Richtlinien METAZACHLOR Klassifikation durch die belgische Pflanzenschutzmittelkommission (Belgien) Giftklasse B Für den Landbau bestimmte Pestizide die zu einer der folgenden (BE) Gefahrenkategorien gehören: 'Gesundheitsschädlich', 'Reizend', 'Sensibilisierend'. Diese dürfen nur von zugelassenen Händlern vermarktet werden. Die Anwendung ist frei.
Gefahrenpiktogramme
Xn Gesundheitsschädlich. N Umweltgefährlich. Xn Gesundheitsschädlich. N Umweltgefährlich.
R-Sätze
R22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. R40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. R22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. R40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. R43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich. R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
S-Sätze
S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. S20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen. S29/35 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen, Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. S36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen. S46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. S57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden. Einstufung/Kennzeichnung in Übereinstimmung mit der belgischen Gesetzgebung. S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. S20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen. S23.9 Gas/Dampf/Rauch/Aerosol nicht einatmen. S35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. S36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen. S46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. S61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen. SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen/ Indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.) SPe 3.1 Zum Schutz von Gewässerorganismen eine unbehandelte Pufferzone zu Oberflächengewässer einhalten. Angabe des Abstandes: siehe Produktetikett.
2.3 Sonstige Gefahren
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Siehe Abschnitt 12 - Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung. Sofern zutreffend werden in diesem Abschnitt Angaben über sonstige Gefahren gemacht, die keine Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren beitragen können.