Allgemeine Information
Version
7.0
Überarbeitet am
2021-01-18
Produktidentifikator
Methansulfonsäure
1.3 Synonyme:
Methylsulfonsäure, MSA
CAS-Nr.
75-75-2
REACH-Registrierungsnummer
01-2119491166-34-XXXX
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Chemisches Reagenz
Hersteller / Lieferant
Avantor Performance Materials Poland S.A
NOTRUFNUMMERN:
48 32 239-20-00, 48 32 239-23-70
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Avantor Performance Materials Poland S.A
E-Mail-Addresse
SDS@avantorsciences.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H290, H302+H312, H314, H335
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H290
May be corrosive to metals
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Physikalische Gefahren
Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
Gesundheitsrisiken
Akute Toxizität, Kategorie 4, oral und dermal H302+H312: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Hautkontakt. Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), H335: Kann die Atemwege reizen. Kategorie 3, Atemwegsreizung
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung
Signalwort
Gefahr Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Hautkontakt. Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Kann die Atemwege reizen.
Verhütung
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
Antwort
BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/… waschen. BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. BEI Exposition oder falls betroffen: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen. keine Daten verfügbar: keine Daten verfügbar
Andere Gefahren
Dieser Stoff erfüllt nicht die PBT-/vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Anhang XIII