Allgemeine Information
Überarbeitet am
2023-01-23
Produktidentifikator
Diethylether, wasserfrei BAKER
1.3 Synonyme:
2,2"-Oxybisethan, 2,2"-Oxydiethan, Äther, Ether, Ethoxyethan, Ethylether
CAS-Nr.
60-29-7
REACH-Registrierungsnummer
01-2119535785-29-XXXX
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Anwendung zu Labor-, Forschung- und Produktionszwecken
Hersteller / Lieferant
Avantor Performance Materials Poland S.A
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Avantor Performance Materials Poland S.A
E-Mail-Addresse
SDS@avantorsciences.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H224, H302, H336
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H224
Extremely flammable liquid and vapour
Abschnitt 2
Physikalische Gefahren
Entzündbare Flüßigkeiten, Kategorie 1 H224 - Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar.
Gesundheitsrisiken
Akute Toxizität, Kategorie 4, oral H302 - Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), H336 - Kann Schläfrigkeit und Benommenheit Kategorie 3, betäubende Wirkung verursachen.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H224 - Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar. H302 - Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H336 - Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. EUH019 - Kann explosionsfähige Peroxide bilden. EUH066 - Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
Verhütung
P210 - Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P243 - Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. P280 - Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
Antwort
P304+P340 - BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. P308+P311 - BEI Exposition oder falls betroffen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/… anrufen.
2.3 Sonstige Gefahren
Dieser Stoff erfüllt nicht die PBT-/vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Anhang XIII.