Allgemeine Information
Überarbeitet am
2015-05-06
Produktidentifikator
Loeslichkeit
Stoffname
Anpassungen) aller
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Oxidierende
Hersteller / Lieferant
Hinweise der zur das Entsorgung
NOTRUFNUMMERN:
1-800-424-9300, 703-527-3887
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
AUGEN: Eventuelle
E-Mail-Addresse
msds@organikkimya.com
GHS-Informationen
Signalwort
--
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Richtlinie 67/548/EWG: Kein - LC50: Besonderes. Angaben nicht vorhanden. Tödliche Konzentration 50% Arbeitskleidung Nicht anwendbar. mit langen Ärmeln und Unfallschutzschuhe der Kategorie I sind zu tragen (siehe Richtlinie 89/688/EWG und Norm EN ISO 2.1. - LD50: Einstufung Tödliche des Dosis Stoffs 50% oder Gemischs OEL 20344). Nach Ausziehen der Schutzkleidung muss man sich mit Wasser und Seife waschen Besondere berufsbedinger vom Stoff Aussetzungsgrad oder Gemisch ausgehende Gefahren AUGENSCHUTZ ABSCHNITT GEFAHREN Verpackungsgruppe Persistent 11 bioakkumulierend Toxikologische DER AUSSETZUNG und giftig BEI nach REACH Das PBT: Produkt ist INFOLGE gemäß den Vorschriften nach Angaben der BRAND Verordnung
Gesundheitsrisiken
Filter Typ Substanzen enthaltenen Stoffe, CLP) und Konzentration B aufzusetzen, gemäß auf den Es empfiehlt nachfolgende Änderungen und Anpassungen dessen den Klasse Kriterien (1, der 2 bzw Referenznormen je nach der zur höchsten Klassifizierung Einsatzkonzentration bewertet auszuwählen ist. (Bez sich, ALLGEMEINE REACH: EG-Verordnung
2.2. Kennzeichnungselemente
verwendete überschritten Wasser werden. und die Brandrückstände sind gemäß den gültigen 14.6. nicht Das Besondere Bestimmungen - TWA STEL: kurzfristige Produkt aus, so beinhaltet ist Vorsichtsmaßnahmen aufzunehmen. Einsatz sensibilisierende von Atemwege-Schutzvorrichtungen Aussetzungsgrenze für Substanz/en den Verwender. und kann notwendig. deshalb eine Der durch allergische die Maske
Antwort
gegebene verursachen. Schutz ist in jedem Fall begrenzt. Wenn der berücksichtige Stoff geruchslos ist bzw. dessen Geruchsschwelle den entsprechenden TLV-TWA überschreitet oder aber im PERSÖNLICHE - TWA: mittelfristige SCHUTZAUSRÜSTUNG gewogene Aussetzungsgrenze
Gefahrenpiktogramme
-- Notfall, LD50 Nicht anwendbar. Normale - VOC: flüchtige (Dermal/oral,rat)>5000 Ein selbstbetätigtes Druckluft-Atemgerät Feuerbekämpfungskleidungstücke, organische Verbindung mg/kg. mit offenem Kreis (Bez. Norm EN 137) bzw. ein Atemgerät mit äußerem Lufteinlass (Bez. z. B. ein Druckluftbeatmungsgerät mit offenem Kreislauf (EN 137) Feuerbekämpfungssatz Norm EN138) sind aufzusetzen. Zur einwandfreien Auswahl des Atemwege-Schutzvorrichtung ist die Norm EN 529 aufschlaggebend. (EN469), - vPvP: sehr Feuerbekämpfungshandschuhe persistent und sehr bioakkumulierend (EN 659) nach und Feuerwehrstiefel REACH (HO A 29 bzw. A30).
Signalwort
-- 14.7. NACHPRÜFUNGEN - WGK: Wassergefährdungsklassen. Massengutbeförderung DER UMWELTAUSSETZUNG. gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code. ABSCHNITT 12. Umweltbezogene Angaben. Die Emissionen aus Herstellverfahren, einschl. derer aus Belüftungsgeräten, sollten auf Einhaltung der Umweltschutzvorschriften geprüft
Gefahrenhinweise
ABSCHNITT werden. Angaben nicht zutreffend. Gemäß EUH210 vernünftigen Arbeitsabläufen 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung. Sicherheitsdatenblatt verwenden auf Anfrage und darauf erhältlich. achten, dass das Produkt nicht in die Umwelt gerät. Die zuständigen Behörden 6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren. benachrichtigen, ALLGEMEINE EUH208 BIBLIOGRAPHIE: wenn das Enthält: Produkt in Wasserläufe oder 5-Chloro-2-methyl-3(2H)-isothiazolone die Kanalisation gerät oder den Boden mixt. oder with die 2-methyl-3(2H)-isothiazolone(CAS: Vegetation verunreinigt. ABSCHNITT 1. Richtlinie 1999/45/EG und nachfolgende Änderungen Die Leckage darf 9. 15. blockiert Physikalische Rechtsvorschriften. werden, wenn und keine chemische Gefahr besteht. Eigenschaften. 55965-84-9) 2. Richtlinie 67/548/EWG und Angemessene Schutzvorrichtungen (einschl. der Personenschutzvorrichtungen gemäß Abs. 8 aus den Sicherheitsangaben) sind zur Kann nachfolgende allergische Reaktionen Änderungen hervorrufen. und Anpassungen 9.1. WGK 3. Angaben Vorbeugung der Kontaminierung von Haut, Augen und persönlichen Kleidungsstücken aufzusetzen. Diese Anweisungen gelten sowohl für Verordnung (Water zu Risk (EU) den Class): grundlegenden
Sicherheitshinweise
Farbe 5. Verordnung Toxizität. (EU) 790/2009 des Europäischen -- Parlaments weiß (I Atp. CLP) 6.2. Umweltschutzmaßnahmen. Geruch Seveso-Kategorie.
2.3 Sonstige Gefahren
Verordnung / (EU) Gefrierpunkt. 487/2013 des Europäischen Parlaments Nicht verfügbar. (IV Atp. CLP) 12.2. Siedebeginn. 10. Persistenz Das ausgetretene Produkt ist in ein geeignetes Behältnis einzusaugen. Das einzusetzende Behältnis ist auf Verträglichkeit mit dem Produkt Verordnung und (EU) Abbaubarkeit. 944/2013 des Europäischen Parlaments 100 °C. (V Atp. CLP) Stoffe gemäß Candidate List (Art. 59 REACH). Aufgrund Siedebereich. Solche 11. Verordnung Produkte der vorliegenden (EU) sind 605/2014 nur langsam Angaben des biologisch Europäischen enthãlt das abbaubar Produkt Parlaments Nicht (Entfernung>80% keine verfügbar. (VI PBT- Atp. bzw. CLP) durch
vPvB
die Metode in Gehaltsprozenten OECD 302B). größer als 0,1%. zu prüfen, wobei der Absch. 10 maßgebend ist. Das Restprodukt ist mit trägem, absorbierendem Material aufzunehmen. Flammpunkt. Keine. Es ist für eine ausreichende Belüftung des betroffenen Bereichs zu sorgen. Die Werkstoffe der Gebinden nach Abs. 7 ist auf evtl. Nicht anwendbar. Genehmigungspflichtige Stoffe (Anhang XIV REACH). Verdampfungsgeschwindigkeit - The Merck Index. - 10th Edition Unverträglichkeit zu prüfen. Die Entsorgung von verseuchtem Material muss gemäß den Vorschriften unter Punkt 13 erfolgen. slower (ethyl ether=1) Keine. Entflammbarkeit - Handling Chemical von Safety Feststoffen und Gasen Nicht verfügbar. Seite Nr. 2 / 7
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Tödliche des Dosis Stoffs 50% oder Gemischs. 5.2. - OEL: 20344). Nach Ausziehen der Schutzkleidung muss man sich mit Wasser und Seife waschen. Besondere berufsbedinger vom Stoff Aussetzungsgrad oder Gemisch ausgehende Gefahren. 14.4. AUGENSCHUTZ ABSCHNITT GEFAHREN Verpackungsgruppe. Persistent 11. bioakkumulierend Toxikologische DER AUSSETZUNG und giftig BEI nach REACH Das - PBT: Produkt ist INFOLGE gemäß den Vorschriften nach Angaben. der BRAND Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) (und nachfolgenden Änderungen und Anpassungen) als Der Einsatz von eindringungssicheren Brillen ist empfohlen (Bez. Norm EN 166). Das - PEC: Einatmen voraussehbare der Verbrennungsprodukte Umweltkonzentration ist zu vermeiden. nicht gefährlich eingestuft. 11.1. ATEMSCHUTZ Nicht Angaben - PEL - voraussehbares Aussetzungsniveau anwendbar. zu toxikologischen Wirkungen. Bei Da keine Hinweise Überschreitung voraussehbare experimentellen Brandbekämpfung. des Schwellenwertes wirkungslose toxikologischen Daten (z. B. über TLV-TWA) das Produkt des vorhanden Stoffes bzw. sind, eines wurden 2.1.1. 5.3. - PNEC: oder die Eigenschaften mehrerer Verordnung eine Maske der mit enthaltenen möglichen für die 1272/2008 im Produkt Gesundheitsrisiken Filter Typ Substanzen enthaltenen Stoffe, (CLP) und Konzentration B aufzusetzen, gemäß auf den Es empfiehlt nachfolgende Änderungen und Anpassungen. dessen den Klasse Kriterien (1, der 2 bzw. Referenznormen 3) je nach der zur höchsten Klassifizierung Einsatzkonzentration bewertet. auszuwählen ist. (Bez. 14.5. sich, ALLGEMEINE - REACH: EG-Verordnung Umweltgefahren. ANGABEN 1907/2006 Norm Zur Auswertung Die - RID: Behälter Verordnung EN 14387). toxikologischer Bei Vorhandensein internationalen Wasserstrahlen Auswirkungen Eisenbahnbeförderung von Gasen abzukühlen, bei Produktaussetzung bzw. Dämpfen anderer um den gefährlicher Zerfall des sind die Beschaffenheit Güter Produkts und die Bildung von potentiell gesundheitsschädlichen Konzentrationen und/oder der einzelnen, Gas bzw. evtl. Dämpfen Gefahreinstufung unter Abs. mit Partikeln 3 aufgeführten, sind und zur mit Gefahrangabe: (Aerosol, -- Rauch, Schadstoffe Nicht anwendbar. Nebel, zu usw.) berücksichigen. sind Kombifilter vorzusehen. Substanzen - TLV: Schwellengrenzwert zu verhindern. Eine komplette Brandschutzkleidung ist stets zu tragen. Löschwasser, die nicht in die Abwasserleitungen Reichen die ergriffenen, technischen Maßnahmen zur Minderung der Aussetzung des Arbeitnehmers an den berücksichtigten Schwellenwerte - TVL CEILING: dürfen, diese sind Konzentration aufzunehmen. darf bei der Das Arbeitsaussetzung zum Löschen niemals 2.2. gelangen