Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
265-184-9/64742-81-0
Name der Chemikalie
Kerosine (petroleum), hydrodesulfurized
Konzentration
≤100%
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2018-04-17
Produktidentifikator
Petroleum
1.3 Synonyme:
Kerosin
CAS-Nr.
siehe
REACH-Registrierungsnummer
siehe
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Pharmazeutische Produktion und Analytik; chemische Analytik, Laborchemikalie
NOTRUFNUMMERN:
Gemeinsames Giftinformationszentrum (GGIZ) Erfurt
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
AUG. HEDINGER GmbH & Co. KG
E-Mail-Addresse
Gefahrstoff@hedinger.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H304, H315, H336, H372, H411
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H304
May be fatal if swallowed and enters airways
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Aspirationsgefahr, Kategorie 1, H304 Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2, H315, Langfristig (chronisch) gewässergefährdend, Kategorie 2, H411, Spezifische Zielorgantoxizität (einmalige Exposition), ZNS, Kategorie 3, H336 Spezifische Zielorgantoxizität (wiederholte Exposition), ZNS, Kategorie 1, H372 Wortlaut der H-Sätze: siehe unter Abschnitt 2.2 oder Abschnitt 16. 2.2 Kennzeichnungselemente nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Gefahrenpiktogramme
GHS08, GHS09**, GHS07
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. H315 Verursacht Hautreizungen. H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise
P102* Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P304 + P340 BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehin- derte Atmung sorgen. P301 + P310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P331 KEIN Erbrechen herbeiführen. P501* Inhalt/Behälter zugelassenem Entsorger oder kommunaler Sammelstelle zuführen. *) P-Satz ist nur erforderlich bei Abgabe an die allgemeine Öffentlichkeit, nicht aber bei beruflicher/industrieller Verwendung. **)
Ergänzende Gefahrenhinweise
Dieses Piktogramm kann gemäß GHS/CLP-VO Art. 33 (3) durch das entspre- chende ADR-Symbol (s. Abschnitt 14) ersetzt werden.
2.3 Sonstige Gefahren
PBT- und vPvB-Eigenschaften: Nicht anwendbar. Keine weiteren Informationen verfügbar.