Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
259-978-4/56073-07-5
Name der Chemikalie
Difenacoum (ISO); 3-(3-Biphenyl-4-yl-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthyl)-4-hydroxycumarin (2016/1179)
Konzentration
0,005
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2012-11-27
Produktidentifikator
CELAFLOR Rattolin Köderblöcke
CAS-Nr.
56073-07-5
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Zur Verwendung als Rodentizid
NOTRUFNUMMERN:
+43 (0)1 4064343, +43 (0)662 453713
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
AT) Scotts CELAFLOR Handelsgesellschaft mbH
E-Mail-Addresse
INFO-MSDS@Scotts.com
Abschnitt 2
Produkt definition
Gemisch (Zubereitung) Ausgabedatum/Überarbeitungsd Datum der letzten Version: 1.0 Einstufung gemäß der Richtlinie 1999/45/EG [Zubereitungsrichtlinie] Das Produkt ist gemäß Richtlinie 1999/45/EG und ihren Anhängen nicht als gefährlich eingestuft.
Klassifizierungen
Nicht eingestuft. Siehe Abschnitt 16 für den vollständigen Wortlaut der oben angegebenen R- und H-Sätze. Siehe Abschnitt 11 für detaillierte Informationen zu gesundheitlichen Auswirkungen und Symptomen.
R-Sätze
Dieses Produkt ist gemäß EU-Gesetzgebung nicht eingestuft.
S-Sätze
S1/2 -Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren. S13 –Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. S35 -Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. S46 -Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen S57 -Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.
Ergänzende Gefahrenhinweise
Nicht anwendbar.
Anhang XVII – Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
Nicht anwendbar.
Spezielle Verpackungsanforderungen
Mit kindergesicherten Nicht anwendbar. Verschlüssen auszustattende Behälter
Tastbarer Warnhinweis
Nicht anwendbar.
2.3 Sonstige Gefahren
Stoff erfüllt die Kriterien für Nicht anwendbar. vPvB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
Andere Gefahren
Keine bekannt.