Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
87-69-4
Name der Chemikalie
L-(+)-tartaric acid
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2020-06-22
Produktidentifikator
CALCINET Pulver
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Nicht für andere als die angegebenen Zwecke verwenden
NOTRUFNUMMERN:
Mailand Niguarda +39 02 66101029
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
ASACHIMICI SNC di Carubelli G.& C.
E-Mail-Addresse
info@asachimici.com
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H319, H412
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Nr. 1272/2008]
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
VERORDNUNG (CE) Nr. 1272/2008 (CLP) Skin irrit.2 - H315 Verursacht Hautreizungen. Eye irrit.2 – H319 Verursacht schwere Augenreizungen. Acquatic chronic 3 - H412 Schädlich für Organismen des Wassers mit Langzeiteffekt
2.2. Kennzeichnungselemente
Etikett im Einklang mit der Verordnung CE Nr.1272/2008
Gefahrenpiktogramme
HINWEISE Achtung GEFAHRENANGABEN H315 verursacht Hautreizungen. H319 Verursacht schwere Augenreizungen. H412 Schädlich für Organismen des Wassers mit Langzeiteffekt EMPFEHLUNGEN FÜR DEN SICHEREN UMGANG P273 Nicht in die Umwelt gelangen lassen P280 Handschuhe verwenden/Gesicht und Augen schützen P332 + P313 Bei Hautreizungen einen Arzt aufsuchen. P337 + P313 Wenn die Hautreizung anhält, einen Arzt aufsuchen. P305 + P351 + P338 BEI AUGENKONTAKT: Mehrere Minuten lang mit Wasser auswaschen. Ggf. Kontaktlinsen entfernen, wenn dies möglich ist. Weiter auswaschen. P302 + P352 BEI HAUTKONTAKT Mit viel Wasser und Seife auswaschen. P362 Die Kleidungsstücke ausziehen, die mit dem Stoff in Berührung gekommen sind und sie vor eine erneuten Verwendung waschen. P501 Das Produkt/den Behälter entsprechend den gesetzlichen Vorschriften entsorgen.
2.3 Sonstige Gefahren
Es ist keine weitere Gefahr in der Klassifizierung bekannt. Grundsätzlich ist vonseiten des Arbeitgebers im Hinblick auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen über die "Risikobeurteilung" zu arbeiten. Das Gemisch erfüllt die Kriterien für PBT/vPvB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII, auf der Grundlage der verfügbaren Komponenteninformationen nicht.