Allgemeine Information
Überarbeitet am
2009-06-27
Produktidentifikator
BZW. DES ►M3 GEMISCHS ◄
Stoffname
Die verwendete Bezeichnung muss mit derjenigen in der Kennzeichnung
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Stoffes
Hersteller / Lieferant
anzugeben
NOTRUFNUMMERN:
Zusätzlich zu den oben genannten Angaben ist die Notrufnummer des
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
anzugeben
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Richtlinie 1999/45/EG: Hier ist die Einstufung des Stoffes oder des ►M3 Gemischs ◄ anzu- geben, die sich aus den Einstufungsregeln der Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EG ergibt. Die Gefahren, die von dem Stoff oder dem ►M3 Gemisch ◄ für Mensch und Umwelt ausgehen, sind kurz und klar zu beschreiben. Es ist klar zwischen ►M3 Gemischen ◄ zu unterscheiden, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG als gefährlich eingestuft sind, und solchen, die nicht als gefährlich eingestuft sind. Zu beschreiben sind die wichtigsten schädlichen physikalisch-chemischen Wirkungen, die schädlichen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Symptome, die bei der Verwendung und einem möglichen Missbrauch des Stoffes oder des ►M3 Gemischs ◄ realisti- scherweise vorhersehbar sind. Es kann erforderlich sein, auch andere Gefahren anzugeben (etwa Staubbe- lastung, Kreuzsensibilisierung, Erstickungsgefahr, Erfrierungsgefahr, hohe Geruchs- oder Geschmackswirksamkeit oder Wirkungen auf die Umwelt wie Gefährdung von Bodenorganismen, Ozonabbaupotenzial, fotochemisches ▼C1 Ozonbildungspotenzial usw.), die keine Einstufung bewirken, die aber zu der insgesamt von dem Material ausgehenden Gefahr beitragen können. Die Angaben in der Kennzeichnung sind unter Position 15 einzutragen. Die Einstufung des Stoffes muss mit derjenigen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Titel XI übereinstimmen.