Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
103361-09-7
Name der Chemikalie
Flumioxazin (ISO); N-(7-Fluor-3,4-dihydro- 3-oxo-4-prop- 2-ynyl-2H-1,4-benzoxazin- 6-yl)cyclohex- 1-en-1,2-dicarboximid (2021/849)
Konzentration
613-166-
EC/CAS
310-194-1/1332-58-7
Name der Chemikalie
kaolin
Konzentration
40,00 GewO/o
Allgemeine Information
Produktidentifikator
PLEDGE 50 WP
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Pflanzenschutzmittel Herbizid
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine Angaben verfügbar
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
ALOA Handels GmbH (Parallelimporteur)
GHS-Informationen
Signalwort
Achtung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H361, H361d, H400, H410
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H361
Suspected of damaging fertility or the unborn child
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
2.1 (gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Gefahrenpiktogramme
GHS08 GHS09 Seite 1 von 14
Signalwort
Achtung
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Flumioxazin
Gefahrenhinweise
H361 d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. EIJH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
Sicherheitshinweise
P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. p3084-p313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P391 Verschüttete Mengen aufnehmen. p405 Unter Verschluss aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.
2.3 Sonstige Gefahren
Keine Angaben verfügbar.
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Aquatic Acute 1; H400 Aquatic Chronic 1; H410 Repr. 2; H361d Hinweise zur Einstufung Einstufung und Kennzeichnung basieren auf den Ergebnissen von toxikologischen Untersuchungen am Produkt (Gemisch). Einstufung und Kennzeichnung in Bezug auf Gewässergefährdung basieren auf den Ergebnissen von ökotoxikologischen Untersuchungen am Produkt (Gemisch). Die Einstufung des Produkts wurde auf Basis der folgenden Verfahren gemäß Artikel 9 und den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermittelt: Physikalische Gefahren: Bewertung von Prüfdaten gem. Anhang l, Teil 2 Gesundheits- und Umweltgefahren: Berechnungsverfahren gem. Anhang l, Teil 3, 4 und 5.