Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
269-919-4/68391-01-5
Name der Chemikalie
Alkyl (C12-18) dimethylbenzyl ammonium chloride
Konzentration
≥10
EC/CAS
203-865-4/111-40-0
Name der Chemikalie
2,2'-iminodi(ethylamine)
Konzentration
≥2,5
EC/CAS
219-145-8/2372-82-9
Name der Chemikalie
N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropane-1,3-diamine
Konzentration
≥2,5
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2022-11-18
Produktidentifikator
Omnisept Plus
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Medizinprodukt Desinfektionsmittel Reinigungsmittel
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine weiteren Informationen verfügbar
NOTRUFNUMMERN:
Freiburg
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Alfred Becht GmbH
E-Mail-Addresse
sds@kft.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H302, H302+H332, H314, H317, H318, H332, H400, H410
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H302
Harmful if swallowed
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Akute Toxizität (oral), Kategorie 4 H302 Akute Toxizität (inhalativ: Staub, Nebel), Kategorie 4 H332 Verätzung/Reizung der Haut, Kategorie 1, Unterkategorie 1B H314 Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie 1 H318 Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1 H317 Akut gewässergefährdend, Kategorie 1 H400 Chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1 H410 Wortlaut der H- und EUH-Sätze: siehe Abschnitt 16 Schädliche physikalisch-chemische, gesundheitliche und Umwelt-Wirkungen Gesundheitsschädlich bei Einatmen. Verursacht schwere Augenschäden. Kann allergische Hautreaktionen verursachen. Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Gefahrenpiktogramme
GHS05 GHS07 GHS09
Signalwort
Gefahr
Enthält
N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin, Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12-18-alkyldimethyl-, Chloride, 2,2'-Iminodiethylamin, Tridecylamin, verzweigt und linear
Gefahrenhinweise
H302+H332 - Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Einatmen. H314 - Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H317 - Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H410 - Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise
P261 - Einatmen von Nebel, Dampf, Aerosol vermeiden. P273 - Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280 - Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Augenschutz, Gesichtsschutz tragen. P301+P330+P331 - BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. P303+P361+P353 - BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen oder duschen. P305+P351+P338 - BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P310 - Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM, Arzt anrufen. P391 - Verschüttete Mengen aufnehmen.
2.3 Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Enthält keine PBT/vPvB-Stoffe ≥ 0,1%, bewertet gemäß REACH Anhang XIII Komponente Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12-18- Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. alkyldimethyl-, Chloride (68391-01-5) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. 2,2'-Iminodiethylamin (111-40-0) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. (2372-82-9) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Tridecylamin, verzweigt und linear (86089-17-0) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Nitrilotriessigsäure (139-13-9) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dodecylamin (124-22-1) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Das Gemisch enthält keine Stoffe, die aufgrund endokrin wirkender Eigenschaften gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 in der Liste enthalten sind, oder es wurde gemäß den Kriterien der Delegierten-Verordnung (EU) 2017/2100 oder der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission festgestellt, dass es keine Stoffe mit endokrin wirkenden Eigenschaften in einer Konzentration von mindestens 0,1 % aufweist.