Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
249-205-9/28772-56-7
Name der Chemikalie
Bromadiolon (ISO); 3-[3-(4′- Brombiphenyl-4-yl)-3-hydroxy-1-phenylpropyl]-4-hydroxy-2H- chromen-2-on (2016/1179)
Konzentration
>=0,003 >=0,005 >=0,0005<0
Allgemeine Information
Version
2 / DE
Überarbeitet am
2025-02-06
Produktidentifikator
BromaCereal 10 kg with Bromadiolone
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Albert Kerbl GmbH
E-Mail-Addresse
ggiz@ggiz-erfurt.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H360D, H372
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H360D
May damage the unborn child
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.
Sicherheitshinweise
P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. P264.1 Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P308+P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P501.1 Inhalt/Behälter industrieller Verbrennungsanlage zuführen.
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
(VO(EG)1272/2008)
Enthält
Bromadiolon (ISO)
Weitere Informationen
Weitere ergänzende Informationen Nur für gewerbliche Anwender
2.3 Sonstige Gefahren
Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Enthält keine PBT/vPvB-Stoffe >= 0,1%, bewertet gemäß REACH Anhang XIII. Das Produkt enthält keinen Stoff, der gegenüber Nichtzielorganismen endokrine Eigenschaften aufweist. Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition.
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) Repr. 1B H360D STOT RE 1 H372 Das Produkt ist nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft und gekennzeichnet. Die Erklärung der Abkürzungen finden Sie unter Abschnitt 16. 2.2. Kennzeichnungselemente