Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
918-481-9/64742-48-9
Name der Chemikalie
Naphtha (petroleum), hydrotreated heavy
Konzentration
40-<60%
EC/CAS
203-961-6/112-34-5
Name der Chemikalie
2-(2-butoxyethoxy)ethanol
Konzentration
2,5-<5%
Allgemeine Information
Version
1,02
Überarbeitet am
2026-01-22
Produktidentifikator
ADDINOL Kriechöl
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Korrosionsinhibitor
Hersteller / Lieferant
ADDINOL Lube Oil AT GmbH
Herstellername
ADDINOL Lube Oil GmbH
NOTRUFNUMMERN:
+49 (0) 30 30686700
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
ADDINOL Lube Oil GmbH
E-Mail-Addresse
info@addinol.de, info@addinol-lubeoil.at
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H304
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H304
May be fatal if swallowed and enters airways
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Kohlenwasserstoffe, C10-C13, n-Alkane, iso-Alkane, cyclische Verbindungen, < 2% Aromaten
Gefahrenhinweise
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
Sicherheitshinweise
P301+P310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen. P331 KEIN Erbrechen herbeiführen. P405 Unter Verschluss aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter einer anerkannten Abfallentsorgungsanlage zuführen.
Besondere Kennzeichnung bestimmter Gemische
EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
Ergänzende Gefahrenhinweise
Das Produkt ist nach EG-Richtlinien oder den jeweiligen nationalen Gesetzen eingestuft und gekennzeichnet.
2.3 Sonstige Gefahren
Längerer oder wiederholter Hautkontakt kann entfettend wirken und zu Dermatitis führen. Ausgelaufenes Produkt nicht im Boden versickern lassen. Produkt nicht unkontrolliert in die Umwelt gelangen lassen.
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Asp. Tox. 1; H304 Wortlaut der Gefahrenhinweise: siehe ABSCHNITT 16. Das Gemisch ist als gefährlich eingestuft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP].