Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
7446-07-3
Name der Chemikalie
Tellurium dioxide
Konzentration
N/A
EC/CAS
231-193-1
Name der Chemikalie
Tellurdioxid (2022/692)
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2020-12-15
Produktidentifikator
Tellur(IV)-oxid
1.3 Synonyme:
Tellurium dioxide
CAS-Nr.
7446-07-3
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Laborchemikalien
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine Information verfügbar
NOTRUFNUMMERN:
USA 201-796-7100
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Acros Organics BVBA
E-Mail-Addresse
begel.sdsdesk@thermofisher.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H317, H332, H360, H411
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H317
May cause an allergic skin reaction
Abschnitt 2
Physikalische Gefahren
Auf Basis der verfügbaren Daten sind die Kriterien für eine Einstufung nicht erfüllt
Gesundheitsrisiken
Akute Toxizität beim Einatmen - Staub und Nebel Kategorie 4 (H332) Sensibilisierung der Haut Kategorie 1 (H317) Reproduktionstoxizität Kategorie 1B (H360)
Umweltgefahren
Chronische aquatische Toxizität Kategorie 2 (H411) Wortlaut der Gefahrenhinweise siehe unter Abschnitt 16
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H332 - Gesundheitsschädlich bei Einatmen H317 - Kann allergische Hautreaktionen verursachen H360 - Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen H411 - Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
Sicherheitshinweise
P304 + P340 - BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert P312 - Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen P302 + P352 - BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen P333 + P313 - Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen P280 - Schutzhandschuhe/Schutz-kleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen Weitere EU-Kennzeichnung Nur für gewerbliche Anwender
2.3 Sonstige Gefahren
In Übereinstimmung mit Anhang XIII der REACH Verordnung erfordern anorganische Stoffe keine Beurteilung.