Allgemeine Information
Überarbeitet am
2020-12-15
Produktidentifikator
Natriumperoxid
1.3 Synonyme:
Sodium superoxide; Disodium dioxide; Disodium peroxide
CAS-Nr.
1313-60-6
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Laborchemikalien
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine Information verfügbar
NOTRUFNUMMERN:
USA 201-796-7100
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Acros Organics BVBA
E-Mail-Addresse
begel.sdsdesk@thermofisher.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H271, H290, H314, H318
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H271
May cause fire or explosion; strong oxidiser
Abschnitt 2
Physikalische Gefahren
Oxidierende Feststoffe Kategorie 1 (H271) Gegenüber Metallen korrosive Stoffe/Gemische Kategorie 1 (H290)
Gesundheitsrisiken
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 1 A (H314) Schwere Augenschädigung/-reizung Kategorie 1 (H318)
Umweltgefahren
Auf Basis der verfügbaren Daten sind die Kriterien für eine Einstufung nicht erfüllt Wortlaut der Gefahrenhinweise siehe unter Abschnitt 16
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H271 - Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel H290 - Kann gegenüber Metallen korrosiv sein H314 - Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden
Sicherheitshinweise
P305 + P351 + P338 - BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen P310 - Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen P280 - Schutzhandschuhe/Schutz-kleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen P301 + P330 + P331 - BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen P303 + P361 + P353 - BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen oder duschen P210 - Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen
2.3 Sonstige Gefahren
Reagiert heftig mit Wasser Nicht zutreffend In Übereinstimmung mit Anhang XIII der REACH Verordnung erfordern anorganische Stoffe keine Beurteilung.