Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
1305-62-0
Name der Chemikalie
Calcium dihydroxide
Konzentration
N/A
EC/CAS
215-137-3
Name der Chemikalie
Calcium hydroxide
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2020-12-21
Produktidentifikator
Calciumhydroxid
1.3 Synonyme:
Biocalc; Calcium dihydrate; Calcium hydrate
CAS-Nr.
1305-62-0
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Laborchemikalien
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine Information verfügbar
NOTRUFNUMMERN:
USA 201-796-7100
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Acros Organics BVBA
E-Mail-Addresse
begel.sdsdesk@thermofisher.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H318, H335
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
Physikalische Gefahren
Auf Basis der verfügbaren Daten sind die Kriterien für eine Einstufung nicht erfüllt
Gesundheitsrisiken
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 2 (H315) Schwere Augenschädigung/-reizung Kategorie 1 (H318) Toxizität für bestimmtes Zielorgan - (Einmalige exposition) Kategorie 3 (H335)
Umweltgefahren
Auf Basis der verfügbaren Daten sind die Kriterien für eine Einstufung nicht erfüllt Wortlaut der Gefahrenhinweise siehe unter Abschnitt 16
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H315 - Verursacht Hautreizungen H318 - Verursacht schwere Augenschäden H335 - Kann die Atemwege reizen
Sicherheitshinweise
P302 + P352 - BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen P332 + P313 - Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen P305 + P351 + P338 - BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen P310 - Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen P304 + P340 - BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert P280 - Schutzhandschuhe/Schutz-kleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen
2.3 Sonstige Gefahren
In Übereinstimmung mit Anhang XIII der REACH Verordnung erfordern anorganische Stoffe keine Beurteilung.