Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
231-679-3/7681-82-5
Name der Chemikalie
sodium iodide
Konzentration
>95
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2022-05-25
Produktidentifikator
Natriumjodid
1.3 Synonyme:
Sodium Monoiodide; Sodium Iodine; Anayodin
CAS-Nr.
7681-82-5
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Laborchemikalien
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine Information verfügbar
NOTRUFNUMMERN:
+32 14 57 52 11, +32 14 57 52 99, 800-424-9300, 703-527-3887, +43 1 406 43 43, +43 1 406 68 98, +41-44 251 51 51, +41-43 508 20 11
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Acros Organics BV
E-Mail-Addresse
info@acros.com, acros.techsupport@thermofisher.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H319, H372, H400
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
Physikalische Gefahren
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt
Gesundheitsrisiken
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 2 (H315) Schwere Augenschädigung/-reizung Kategorie 2 (H319) Toxizität für bestimmtes Zielorgan - (wiederholte Exposition) Kategorie 1 (H372)
Umweltgefahren
Akute aquatische Toxizität Kategorie 1 (H400) Wortlaut der Gefahrenhinweise siehe unter Abschnitt 16
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H315 - Verursacht Hautreizungen H319 - Verursacht schwere Augenreizung H372 - Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition H400 - Sehr giftig für Wasserorganismen
Sicherheitshinweise
P264 - Nach Gebrauch Gesicht, Hände und exponierte Haut gründlich waschen P280 - Schutzhandschuhe/Schutz-kleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen P302 + P352 - BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen P305 + P351 + P338 - BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen P314 - Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen
2.3 Sonstige Gefahren
In Übereinstimmung mit Anhang XIII der REACH Verordnung erfordern anorganische Stoffe keine Beurteilung.