Ultimate Liquid Wax G2105 [G210516]

3M (Schweiz) GmbH

Überarbeitet am : 2026-09-18

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GHS08
Gesundheitsrisikobewertung 4
Sicherheitsrisikobewertung 1
Umweltrisikobewertung 3

Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen

EC/CAS

220-120-9/2634-33-5

Name der Chemikalie

1,2-Benzisothiazol-3(2H)-one

Konzentration

120-9 <0,04

Aufgeführt in

Allgemeine Information

Version

2.00

Überarbeitet am

2026-09-18

Produktidentifikator

Ultimate Liquid Wax G2105 [G210516]

· Verwendung des Stoffes / des Gemisches

Automotive/Fahrzeugbau

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

M009 M010 M011 M017 GHS08

Unternehmensinformationen

Unternehmen

3M (Schweiz) GmbH

E-Mail-Addresse

innovation.ch@mmm.com

GHS-Informationen

Signalwort

Gefahr

Hazard Codes

Gefahrenhinweise (CLP)

H304, H412

Gefahrenhinweise

Code

Hinweis

H304

May be fatal if swallowed and enters airways

Abschnitt 2

ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

Gefahrenhinweise

H-Sätze) H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze) auf Verpackungen bei einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml - Ausnahmen von Artikel 17 [(Artikel 29 Absatz 2)]: Gefahrenhinweise (H-Sätze) auf Verpackungen bei einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml: H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Sicherheitshinweise

(P-Sätze)

Entsorgung

P501 Inhalt/Behälter einer Entsorgung gemäß lokalen/regionalen/nationalen Vorschriften zuführen.

Weitere Informationen

EUH208

Enthält

1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen 1% des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen von unbekannter akuter oraler Toxizität.

2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

CLP VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 Zur Einstufung der Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren dieses Materials wurde die Berechnungsmethode auf Basis der Bestandteile angewandt; außer in Fällen, in denen Testdaten verfügbar sind oder die physikalische Form die Einstufung beeinflusst. Die Einstufung(en), die auf Testdaten oder physikalischer Form basieren, sind nachstehend gegebenenfalls angegeben. Die Einstufung Aspirationsgefahr - Asp. Tox. 1; H304 ist aufgrund der kinematische Viskosität des Produktes nicht erforderlich. Einstufung: Chronisch gewässergefährdend, Kategorie 3 - Aquatic Chronic 3; H412 Den vollständigen Text der hier verwendeten H-Sätze finden Sie in Abschnitt 16 dieses Sicherheitsdatenblattes. 2.2. Kennzeichnungselemente CLP VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 Gefahrenhinweise (H-Sätze): H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. Sicherheitshinweise (P-Sätze) Entsorgung: P501 Inhalt/Behälter einer Entsorgung gemäß lokalen/regionalen/nationalen Vorschriften zuführen. Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze) auf Verpackungen bei einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml - Ausnahmen von Artikel 17 [(Artikel 29 Absatz 2)]: Gefahrenhinweise (H-Sätze) auf Verpackungen bei einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml: H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. Ergänzende Informationen: Zusätzliche Gefahrenhinweise: EUH208 Enthält 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. 1% des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen von unbekannter akuter oraler Toxizität. 2.3. Sonstige Gefahren Enthält einen Stoff, der die Kriterien für PBT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII erfüllt. Enthält einen Stoff, der die Kriterien für vPvB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII erfüllt. ABSCHNITT 3: Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen 3.1. Stoffe Nicht anwendbar. 3.2. Gemische Chemischer Name Identifikator % Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. (en) 1272/2008 [CLP] Bestandteile ohne Einstufung nach Gemisch 60 - 90 Bestandteil ohne Einstufung nach Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) (EG) Nr. 1272/2008 Kohlenwasserstoffe, C11-C13, Isoalkane; EG-Nr. 920- 7 - 13 Asp. Tox. 1, H304 <2% Aromaten 901-0 EUH066 Kohlenwasserstoffe, C12-C16, Isoalkane, EG-Nr. 927- 3 - 7 Asp. Tox. 1, H304 Cyclene, <2% Aromaten 676-8 EUH066 3-[(2-aminoethyl)amino]propyl Methyl, di- CAS-Nr. < 1 Acute Tox. 2, H330 Methylsiloxane und Silikone 71750-79-3 Skin Irrit. 2, H315 Eye Dam. 1, H318 Aquatic Chronic 3, H412 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on CAS-Nr. < 0,05 Acute Tox. 2, H330(LC50 = 0.21 mg/l 2634-33-5 Schätzwerte für die akute Toxizität gemäß EG-Nr. 220- Anhang VI) 120-9 Acute Tox. 4, H302(LD50 = 450 mg/kg Schätzwerte für die akute Toxizität gemäß Anhang VI) Skin Irrit. 2, H315 Eye Dam. 1, H318 Skin Sens. 1A, H317 Aquatic Acute 1, H400,M=1 Aquatic Chronic 1, H410,M=1 Octamethylcyclotetrasiloxan CAS-Nr. < 0,04 Repr. 2, H361f 556-67-2 Aquatic Chronic 1, H410,M=10 EG-Nr. 209- vPvB , EUH441 136-7 Flam. Liq. 3, H226 Hinweis: Jeder Eintrag "EG-Nr." in der Spalte "Identifikator(en)", der mit den Zahlen 6, 7, 8 oder 9 beginnt, ist eine vorläufige Listennummer, die von der ECHA bis zur Veröffentlichung der offiziellen EG-Verzeichnisnummer für diesen Stoff bereitgestellt wird. Den vollständigen Text der hier verwendeten H-Sätze finden Sie in Abschnitt 16 dieses Sicherheitsdatenblattes. Spezifische Konzentrationsgrenzwerte Chemischer Name Identifikator(en) Spezifische Konzentrationsgrenzwerte 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on CAS-Nr. 2634-33-5 (C >= 0.036%) Skin Sens. 1A, H317 EG-Nr. 220-120-9 Informationen bezüglich der Expositionsgrenzwerte, der persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen (PBT) bzw. der sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren (vPvB) Eigenschaften der Inhaltsstoffe finden Sie in den Abschnitten 8 und 12 dieses Sicherheitsdatenblattes. ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen. Bei Unwohlsein ärztliche Hilfe hinzuziehen. Hautkontakt: Mit Wasser und Seife abwaschen. Bei Unwohl sein, ärztliche Hilfe hinzuziehen. Augenkontakt: Bei Exposition die Augen mit sehr viel Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. Wenn Symptome auftreten, ärztliche Hilfe hinzuziehen. Verschlucken: Mund ausspülen. Bei Unwohlsein ärztliche Hilfe hinzuziehen. 4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen Keine kritischen Symptome oder Auswirkungen. Siehe Abschnitt 11.1. Angaben zu toxikologischen Wirkungen. 4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung Nicht anwendbar. ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung 5.1. Löschmittel Bei Brand: Kohlendioxid oder Trockenlöschmittel zum Löschen verwenden.

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