Allgemeine Information
Version
1.01
Überarbeitet am
2020-10-06
Produktidentifikator
3M Protemp II Catalyst Paste Part II (46431)
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Medizinprodukt; Gebrauchsinformation beachten
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Anwendung nur durch zahnärztlich geschultes Personal
Hersteller / Lieferant
Sicherheitsinformationsblattes für Medizinprodukte
NOTRUFNUMMERN:
+43 1 406 43 43
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
3M Österreich GmbH
E-Mail-Addresse
ge-produktsicherheit@mmm.com
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
1272/2008 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.3 Sonstige Gefahren
Informationen zu Gefahren und zum sicheren Umgang entnehmen Sie bitte den entsprechenden Abschnitten in diesem Dokument.
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
CLP VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 Dieses Produkt ist ein Medizinprodukt gemäß der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (MDD) bzw. der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR), das invasiv oder unter Körperberührung verwendet wird. Es ist daher von den Anforderungen an die Einstufung und Kennzeichnung der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP, Artikel 1, Absatz 5) ausgenommen. Obwohl nicht erforderlich sind im Folgenden die Einstufung sowie die Informationen zur Kennzeichnung angegeben. Einstufung: Dieses Produkt ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht als gefährlicher Stoff / gefährliches Gemisch eingestuft. 2.2. Kennzeichnungselemente CLP VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 Nicht anwendbar. 2.3. Sonstige Gefahren Informationen zu Gefahren und zum sicheren Umgang entnehmen Sie bitte den entsprechenden Abschnitten in diesem Dokument. ABSCHNITT 3: Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen Chemischer Name CAS-Nr. EG-Nummer Gew. -% Einstufung Diacetat (REACH Registrierungs-Nr.:01- 19224-29-4 242-895-2 55 - 75 Bestandteil ohne Einstufung nach 2120104948-51) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Thiadiazine Derivat 83789-26-8 280-850-9 20 - 30 Bestandteil ohne Einstufung nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Kieselsäure 112945-52-5 5 - 10 Bestandteil mit einem Expositionsgrenzwert Diacetat Keine 1 - 7 Bestandteil ohne Einstufung nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Den vollständigen Text der hier verwendeten H-Sätze finden Sie in Abschnitt 16 dieses Sicherheitsdatenblattes. Für Informationen zu den Grenzwerten für die Exposition von Inhaltsstoffen am Arbeitsplatz oder zum PBT- oder vPvB- Status siehe Abschnitte 8 und 12 dieses Sicherheitsinformationsblattes. ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen Einatmen: Keine besonderen Erste-Hilfe-Maßnahmen vorgesehen. Hautkontakt: Mit Wasser und Seife abwaschen. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Augenkontakt: Sofort mit viel Wasser ausspülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. Bei anhaltenden Anzeichen / Symptomen ärztliche Hilfe hinzuziehen. Verschlucken: Mund ausspülen. Bei Unwohlsein ärztliche Hilfe hinzuziehen. ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung